Text des Beschlusses
3 StR 383/02;
Verkündet am:
28.10.2002
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrüge
nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre im
übrigen auch unbegründet.
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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