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Text des Beschlusses
4 StR 389/02;
Verkündet am: 
 26.11.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002 gemäß §§ 44 f., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Halle vom 18. Juni 2002, durch den die von Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 4. Juni 2002 "eingelegte Revisionsbegründung" als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 Bezug genommen.

Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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