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Text des Beschlusses
4 StR 418/02;
Verkündet am: 
 26.11.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung (UA 28) schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovic


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