Text des Beschlusses
3 StR 398/02;
Verkündet am:
19.11.2002
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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