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Text des Beschlusses
X ARZ 210/05;
VerkĂŒndet am: 
 26.07.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin MĂŒhlens und den Richter Dr. Kirchhoff

beschlossen:

ZustÀndig ist das Arbeitsgericht Wetzlar.

GrĂŒnde:


I. Die KlĂ€gerin begehrt Prozeßkostenhilfe fĂŒr eine unbedingte Klage, die bisher mangels Zustellung nicht rechtshĂ€ngig geworden ist. Das Landgericht Limburg an der Lahn hat das bei ihm anhĂ€ngig gemachte Prozeßkostenhilfeverfahren an das seiner Ansicht nach zustĂ€ndige Arbeitsgericht Wetzlar verwiesen. Dieses ist der Ansicht, die Verweisung lediglich des Prozeßkostenhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtsweges sei nicht zulĂ€ssig; nach unbedingter Klageerhebung könne lediglich das Prozeßverfahren verwiesen werden. Es hat daher die Übernahme abgelehnt. Das Landgericht hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der ZustĂ€ndigkeitsfrage vorgelegt.

II. Der Antrag auf Bestimmung des zustÀndigen Gerichts ist zulÀssig.

1. Der Antrag ist statthaft. Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in FĂ€llen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169). Diese Vorschrift ist dazu geschaffen, jedem Rechtsuchenden das fĂŒr die Entscheidung seines Rechtsanliegens zustĂ€ndige Gericht zuzuweisen und dadurch jeden langwierigen ZustĂ€ndigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu vermeiden.

Zwar regeln die §§ 17 a, 17 b GVG das Verfahren der Rechtswegverweisung grundsĂ€tzlich abschließend (vgl. BGHZ 144, 21, 24). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen mĂŒssen, solange eine Entscheidung gemĂ€ĂŸ § 17 a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH, aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur VerfĂŒgung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Denn auch die Regelung in § 17 a GVG kann nicht vollstĂ€ndig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln ĂŒber die Bindungswirkung von rechtskrĂ€ftigen VerweisungsbeschlĂŒssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. In diesen seltenen FĂ€llen bietet eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, den Streit ĂŒber die RechtswegzustĂ€ndigkeit schnell zu beenden (vgl. Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633).

2. Der Bundesgerichtshof ist fĂŒr die hier zu treffende Entscheidung zustĂ€ndig.

a) ZustĂ€ndig fĂŒr die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752); entsprechend fĂŒr § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).

b) Daran hat die Änderung der Vorschrift des § 36 ZPO durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nichts geĂ€ndert, da in Kompetenzkonflikten verschiedener Gerichtszweige ein gemeinschaftliches höheres Gericht, wie es § 36 Abs. 2 ZPO voraussetzt, nicht existiert und auch dessen entsprechende Anwendung, etwa in Form einer Entscheidung des jeweiligen Obergerichts des zunĂ€chst beschrittenen Rechtsweges, im Hinblick auf die beschrĂ€nkte Zahl derartiger Kompetenzkonflikte weder erforderlich noch zweckmĂ€ĂŸig ist (vgl. Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632 m.w.N.).

3. Die Voraussetzungen fĂŒr eine Bestimmung des zustĂ€ndigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht als auch das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskrĂ€ftig entschieden, daß der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulĂ€ssig sei.

III. Als zustĂ€ndiges Gericht ist das Arbeitsgericht Wetzlar zu bestimmen. Dieses ist durch die nach GewĂ€hrung rechtlichen Gehörs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung des Amtsgerichts fĂŒr das Prozeßkostenhilfeverfahren gebunden, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. Nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang sind die Regelungen der §§ 17 a, 17 b GVG schon zur Vermeidung langwieriger ZustĂ€ndigkeitsstreitigkeiten auch im Verfahren ĂŒber die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anzuwenden (vgl. Sen. aaO, 3633).

IV. Die Verweisung an das Arbeitsgericht Wetzlar erstreckt sich nicht auf das Prozeßverfahren, das mangels RechtshĂ€ngigkeit der Klage noch nicht verwiesen werden kann.

Melullis Scharen Keukenschrijver MĂŒhlens Kirchhoff
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