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Text des Beschlusses
3 StR 417/03;
Verkündet am: 
 16.12.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Juli 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das trotz des einfach gelagerten Tatvorwurfs und der nicht sonderlich komplexen Beweislage mit 59 Seiten ungewöhnlich umfangreiche Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Hinweisen:

Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.

Darüber hinaus ist in die Feststellungen das aufzunehmen, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist.

Unwichtige Nebenvorgänge, die weder für die Beweiswürdigung noch für den Schuldspruch oder die Rechtsfolgen von Bedeutung sind - hier etwa die Terminsabrede des Angeklagten K. mit dem Zollamt und seine Vereinbarung von Rauhputzarbeiten in E. vor Antritt der Fahrt nach Amsterdam oder das Tanken und der gescheiterte Versuch des Erwerbs von Bier an einer Tankstelle in den Niederlanden - sind daher nicht nur überflüssig; sie machen das Urteil vielmehr auch unübersichtlich und erschweren dessen Verständnis; denn der Leser muß sich erst aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen heraussuchen, die nach seiner Auffassung entscheidungsrelevant sind.

Dies ist indessen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und kann im Einzelfall die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils nach sich ziehen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 Nr. 11 und 12).

Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen.

Eine umfängliche Darstellung der Einlassung des Angeklagten mit Schilderung der Antworten auf jede Frage bzw. jeden Vorhalt ist daher verfehlt, wenn ihr der Bezug zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen.

Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 24 m. w. N.).

Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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