Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
4 StR 412/03;
Verkündet am: 
 02.12.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Schuldsprüchen und Einzelstrafaussprüchen wurden geändert
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Oktober 2002 aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2003 in den Schuldsprüchen und Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, daß

1. der Angeklagte A. im Fall II 19 der Urteilsgründe des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird,

2. der Angeklagte Ma. A. im Fall II 11 der Urteilsgründe der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird,

3. der Angeklagte Man. A. im Fall II 16 der Urteilsgründe des versuchten Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig ist und zu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wird.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin Stojanovic Sost-Scheible
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM