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Text des Beschlusses
5 StR 510/03;
Verkündet am: 
 01.12.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Ergänzend merkt der Senat an:

Das insgesamt nicht übermäßig große Gewicht der abgeurteilten Taten wird Anlaß geben, die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zu prüfen, sobald nach erneuter Betreuungsanordnung für eine ausreichend stabilisierende Medikation des Angeklagten gesorgt ist, die durch geeignete Weisungen abgesichert werden kann.

Angesichts der Erkenntnisse über die Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten wird die Staatsanwaltschaft wegen der auf UA S. 5 festgestellten anderweitigen Bestrafung des Angeklagten für eine nur kurz zuvor begangene Tat unter ähnlichen Begleitumständen alsbald die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens zu veranlassen haben.

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