Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 BvR 584/05;
Verkündet am: 
 21.07.2005
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
3 Nc 301/04
Oberverwaltungsgericht
Hamburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten besteht nur so lange, wie ein sinnvoller Einstieg in dieses Semester noch möglich ist
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde



der Frau L...

- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Rudolf Riechwald, Franz-Joseph-Straße 9, 80801 München,
2. Rechtsanwalt Hartmut Riehn, Schiffbauerdamm 5, 10117 Berlin -

gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 - 3 Nc 301/04 -


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier


gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:


Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:


I.


Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entziehung eines ihr in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht vorläufig zuerkannten Studienplatzes.

1

1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin für das Wintersemester 2003/04. Ihr Antrag wurde abgelehnt; auch im Nachrückverfahren wurde ihr kein Studienplatz zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 15. März 2004 stellte die Beschwerdeführerin bei der Universität H. Antrag auf Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/04. Am gleichen Tag hat sie mit der Begründung nicht ausgelasteter Studienkapazitäten beim Verwaltungsgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium gestellt.

2

Die Universität hat den Antrag durch Bescheid vom 24. März 2004 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat in zahlreichen bei ihm anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 5. August 2004 entschieden. Es hat hierbei die Universität im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Beschwerdeführerin vorläufig, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache, zum Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/04 zuzulassen. Die Beschwerdeführerin ist daraufhin vorläufig immatrikuliert worden.

3

Auf die Beschwerde der Universität gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 25. November 2004 die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es vorliegend an einem Anordnungsgrund, weil die Beschwerdeführerin die einstweilige Anordnung erst nach Abschluss des Vorlesungsbetriebs, nämlich am 15. März 2004, beantragt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts sei der Anordnungsgrund aber stets dann zu verneinen, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zum Studium später als am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters gestellt werde. Dies gelte erst recht dann, wenn - wie hier - zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht angerufen werde, eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nicht mehr möglich sei, weil diese bereits beendet seien.

4

Dem Antrag sei auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil ein Anordnungsanspruch auf Beteiligung an einem gerichtlichen Auswahlverfahren nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin habe erst mit Schreiben von 15. März 2004 die Zulassung zum Studium beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Universität den Anspruch ohnehin nicht mehr erfüllen können, da die letzte Lehrveranstaltung im Semester am 7. Februar 2004 stattgefunden habe. Der geltend gemachte Anspruch sei daher von vornherein auf etwas Unmögliches gerichtet gewesen. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass im Hinblick auf diejenigen Studienbewerber, die ihren Zulassungsantrag rechtzeitig gestellt hätten, der Einwand der Unmöglichkeit nicht erhoben werde, obwohl auch diese ihr Studium nicht mehr im Bewerbungssemester aufnehmen könnten. Maßgeblich hierfür sei nämlich wiederum die Erwägung, dass diese Studienbewerber, anders als die Beschwerdeführerin, den Zeitablauf nicht zu vertreten hätten.

5

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 sowie von Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt. Die durch das Oberverwaltungsgericht aufrecht erhaltene Rechtsprechung, dass für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auf einen bestimmten Stichtag abzustellen sei, stehe mit der Verpflichtung, Rechtsschutz zu gewähren, nicht in Einklang. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung habe es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die vorläufige Verteilung außerkapazitärer Studienplätze noch nicht gegeben; das Gericht habe ihren Antrag daher in die Entscheidungsfindung ohne weiteres mit einbeziehen können.

6

3. Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um ihre - durch die Universität zum Ende des Wintersemesters 2004/05 angekündigte - Exmatrikulation zu verhindern.

7

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat diesem Antrag durch Beschluss vom 18. März 2005 stattgegeben und die Vollziehung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren werde vor allem die Frage zu klären sein, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sei, den Anordnungsgrund davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor oder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen werde, obwohl das Verwaltungsgericht bis zum Tag der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin über die Eilanträge der Mitbewerber um außerkapazitäre Studienplätze noch nicht entschieden habe. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Frage bereits in vergleichbaren Eilverfahren aufgeworfen (vgl. BVerfG-K 1, S. 26 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2003, S. 857 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2003 - 1 BvR 710/03 -, Juris).

8

Die hiernach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Der ihr entstehende Nachteil wiege bedeutend schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen würde.

9

4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat nur das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht habe im angefochtenen Beschluss seine ablehnende Entscheidung selbständig tragend auch auf die Verneinung des Anordnungsanspruchs gestützt. Maßgeblich dafür sei die Erwägung, dass ein Studienbewerber, wenn er in das Verfahren zur Verteilung ungenutzter Studienplatzkapazitäten einbezogen werden wolle, sich zu einem Zeitpunkt bei der Hochschule bewerben müsse, in welchem ein sinnvolles Studium im Bewerbungssemester noch möglich sei. Diese Auffassung erscheine dem Senat nicht offenbar unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG. Daher stelle sich die Frage nach dem Anordnungsgrund und nach dem Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht.

10

II.


Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

11

1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings zulässig; insbesondere steht ihr nicht der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser erfordert zwar grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache. Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, entfällt allerdings dann, wenn dies für den jeweiligen Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (vgl.BVerfGE 69, 233 <241>; 79, 275 <278 f.>).

12

So liegen die Dinge hier. Die Beschwerdeführerin kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen. Es steht prozessuales Vorgehen im Eilrechtsschutz in Frage, welches der Natur der Sache nach im Hauptsacheverfahren keiner Klärung zugeführt werden kann. Zudem wäre ein Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Regel erst nach mehrjähriger Prozessdauer zu erwarten. Die dadurch verlorenen Studienjahre blieben schon für sich genommen als nicht hinnehmbarer Nachteil bestehen. Zudem ist die Beschwerdeführerin bereits eingeschrieben. Es geht daher nicht nur um die Verzögerung einer Studienzulassung, sondern um den Verlust einer - jedenfalls vorläufig - erreichten Rechtsposition.

13

2. Der Verfassungsbeschwerde kommt jedoch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen bereits entschieden.

14

Der absolute numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung ist als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven Zulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann verfassungsgemäß, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber erfolgen (vgl.BVerfGE 33, 303 <337 f.> ). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dabei einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen (vgl.BVerfGE 8, 274 <326>).

15

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung von Grundrechten nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

16

a) Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die angegriffene Entscheidung allerdings im Hinblick auf die Begründung, mit der das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen bereits eines Anordnungsgrundes verneint hat. Die Zulässigkeit der erfolgten Verknüpfung des Anordnungsgrundes mit einer durch das Oberverwaltungsgericht selbst definierten Zeitgrenze erscheint im Hinblick auf das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG fragwürdig. Denn es ist aus verfahrensrechtlicher Sicht unerheblich, dass die Entscheidung des Gerichts über die Verteilung von Restkapazitäten eines Semesters erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Vorlesungsbetrieb dieses Semester beendet ist (vgl.BVerfGE 39, 258 <274> ). Zudem besteht für das Gericht auch kein prozessuales Hindernis, in eine nachträgliche Entscheidung Antragsteller einzubeziehen, die sich - wie die Beschwerdeführerin - erst nach dem ersten Vorlesungstag des betreffenden Semesters beworben haben.

17

b) Dass das Oberverwaltungsgericht dies verkannt hat, wirkt sich im vorliegenden Fall indes nicht aus. Materiell-rechtliche Voraussetzung für umfassenden Rechtsschutz ist das Vorhandensein eines schützenswerten Rechts; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus (vgl.BVerfGE 15, 275 <281 f.> ). Die Verneinung des Anordnungsgrundes durch das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf das schon fast abgeschlossene Semester begründet daher nur dann eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt noch zustand.

18

aa) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt ein Antragsteller ein Recht auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazitäten geltend machen kann, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die vorrangig durch die Fachgerichte zu klären ist (vgl.BVerfGE 39, 258 <274> ). Ihre Beantwortung durch das Oberverwaltungsgericht kann vom Bundesverfassungsgericht daher nur im Hinblick darauf untersucht werden, ob sie Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl.BVerfGE 85, 248 <257 f.>).

19

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls vertretbar. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass das Recht auf Teilhabe an vorhandenen Studienplatzkapazitäten nur so lange besteht, wie ein sinnvoller Einstieg in dieses Semester noch möglich ist, die vorhandene Kapazität also auch noch genutzt werden kann. Mit dieser Sichtweise hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch späterer Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls so lange nicht unzulässig verkürzt, als - wie hier - wegen der Zahl der Studienplatzbewerber nicht zu befürchten ist, dass nachträglich festgestellte Kapazitäten ungenutzt bleiben würden. Zwar ist es aufgrund der kaum vermeidlichen Verzögerungen auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes häufig so, dass selbst Antragsteller, die sich rechtzeitig um einen Studienplatz beworben haben, erst nach Semesterende, also nachträglich, zu den Bedingungen eines schon beendeten Semesters zugelassen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Teilhaberecht hochschulreifer Bewerber stets einen Anspruch auf nachträgliche Zulassung zu begründen vermag. Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber - wie hier - situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtsuchenden verschlechtern (vgl.BVerfGE 39, 258 <275 f.> ). Diese Überlegungen erlauben jedoch nicht die nachträgliche Zulassung solcher Bewerber, die nicht Benachteiligte der Dauer gerichtlicher Verfahren sind, sondern - wie die Beschwerdeführerin - die zwangsläufige Verfahrensdauer nur im Nachhinein für sich zu nutzen suchen.

20

bb) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führt auch insgesamt nicht zu Ergebnissen, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Ist entscheidend, dass sich ein Bewerber so frühzeitig am Verteilungsverfahren beteiligt, dass er in sinnvoller Weise an den Angeboten des laufenden Semesters teilnehmen kann, so werden nur solche Antragsteller von der Vergabe der Studienplätze ausgenommen, die sich nachträglich an bereits anhängigen Massenverfahren beteiligen wollen. Diejenigen, die möglicherweise erst kurz nach Semesterbeginn einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt haben, etwa weil sie den Ausgang des Nachrückverfahrens der ZVS abgewartet haben, sind dagegen gerade nicht vom Verfahren der Verteilung außerkapazitärer Studienplätze ausgenommen.

21

Bei welcher Dauer des Vorlesungsbetriebes genau die Grenze zur Unmöglichkeit erfolgreicher Semesterteilnahme verläuft, braucht durch das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden zu werden. Dies ist durch die Fachgerichte jeweils im Einzelfall festzustellen, wobei es allerdings schwerlich möglich sein wird, bereits eine Bewerbung vom ersten Vorlesungstag an als verspätet zu behandeln. Im vorliegenden Fall, in dem die Bewerbung erst nach Abschluss der Vorlesungen erfolgte, begegnet es indes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht die Bewerbung der Beschwerdeführerin als zu spät erachtet hat.

22

c) Die Beschwerdeführerin ist hiernach in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Sie bedarf deshalb im hier angeführten Zusammenhang auch des Schutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

24

Papier Steiner Gaier
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM