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Text des Beschlusses
II ZA 21/03;
VerkĂŒndet am: 
 24.05.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2004 durch die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Appl

beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der KlĂ€gerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Röhricht und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und MĂŒnke werden zurĂŒckgewiesen.

GrĂŒnde:


I. Die KlĂ€gerin, eine GmbH i.L., macht im vorliegenden Rechtsstreit u.a. Schadensersatz- und BereicherungsansprĂŒche wegen werterhöhender Investitionen in die von ihr bis MĂ€rz 1990 als Hotelbetrieb genutzten RĂ€ume des GebĂ€udes K. 12 in B. gegenĂŒber den Beklagten geltend. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die KlĂ€gerin hat zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe beantragt und anschließend ein Ablehnungsgesuch gegen vier Richter des Senates gestellt. Der Vorsitzende Richter Dr. h.c. Röhricht habe an dem Senatsurteil vom 12. MĂ€rz 1990 (II ZR 312/88, ZIP 1990, 715) mitgewirkt, in dessen Tatbestand der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den jetzigen Beklagten zu 1 bis 9 (in GbR) vom 21. Mai 1984 \\\"frei erfunden\\\" sowie die Tatsachen \\\"unterdrĂŒckt\\\" worden seien, daß die Beklagten zu 1 bis 9 das Eigentum an den GrundstĂŒcken K. 12-15 erst am 20. September 1985 als GbR erworben hĂ€tten und seither \\\"gemeinschaftlich untĂ€tig geblieben\\\" seien, weshalb sie keine RechtsverhĂ€ltnisse zu Dritten hĂ€tten begrĂŒnden können. Die gleiche TatsachenunterdrĂŒckung, die zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz u.a. der KlĂ€gerin und zur schließlichen Verarmung des Landes B. mit einem Verlust von ĂŒber 150 Mrd. Euro gefĂŒhrt habe, liege dem Nichtannahmebeschluß des Senates vom 25. Juni 1990 (II ZR 186/89) zugrunde, an dem der abgelehnte Richter wiederum mitgewirkt habe. Er und die ebenfalls abgelehnten Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und MĂŒnke hĂ€tten schließlich durch Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) \\\"- nach einer Scham-VerjĂ€hrungsfrist von zehn Jahren -\\\" die Rechtsprechung zur RechtsfĂ€higkeit der \\\"GbR\\\" geĂ€ndert und dies u.a. auf das Urteil vom 12. MĂ€rz 1990 (aaO) gestĂŒtzt. Damit hĂ€tten sie offenbar versucht, dieses Urteil zu ihren und zu Gunsten anderer AmtstrĂ€ger nachtrĂ€glich zu rechtfertigen und dessen frei erfundenen Tatbestand zu unterdrĂŒcken. Dementsprechend hĂ€tten sie auch in vorliegender Sache (II ZA 21/03) die von der KlĂ€gerin zum Beweis bezeichneten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten bisher nicht beigezogen, um die Aufdeckung eines Justiz- und Steuerskandals zu verhindern. Es bestehe deshalb die Besorgnis, daß die abgelehnten Richter den Antrag der KlĂ€gerin auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus sachfremden ErwĂ€gungen zurĂŒckweisen wollten.

II. Die Ablehnungsgesuche sind unbegrĂŒndet. Die von der KlĂ€gerin vorgetragenen UmstĂ€nde sind nicht geeignet, ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Schlußfolgerungen der KlĂ€gerin, mit denen sie den Vorwurf einer \\\"TatsachenunterdrĂŒckung\\\" und \\\"Tatbestandserfindung\\\" zu begrĂŒnden sucht, beruhen auf einer Verkennung der Aufgaben des Revisionsgerichts, das an die tatsĂ€chlichen Feststellungen der vorinstanzlichen Entscheidung grundsĂ€tzlich gebunden ist (§ 561 ZPO a.F., § 559 ZPO n.F.) und auf dieser Grundlage Rechtsfragen zu entscheiden hat. Entgegen der Ansicht der KlĂ€gerin ist das Revisionsgericht nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, Tatsachen anhand einer Durchforschung der Akten oder mittels Beiziehung der Akten anderer Verfahren von Amts wegen aufzuklĂ€ren. Auch etwaige MĂ€ngel der Prozeßvollmacht sind im Anwaltsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf RĂŒge zu berĂŒcksichtigen (§ 88 Abs. 2 ZPO).

Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den neun spĂ€teren AuflassungsempfĂ€ngern und der Beginn der TĂ€tigkeit der GbR ab Ende Mai 1984 waren in den Urteilen des Kammergerichts, welche den Entscheidungen des Senats vom 12. MĂ€rz und 25. Juni 1990 zugrunde lagen, als unstreitig dargestellt. Davon hatte der Senat auszugehen (§§ 314, 561 ZPO a.F.). Irgendein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Entscheidungen und der spĂ€teren Entscheidung vom 29. Januar 2001, die völlig andere Parteien und auch nicht das GrundstĂŒck K. 12 betraf, ist ĂŒberdies nicht erkennbar. Soweit dort auf das Urteil vom 12. MĂ€rz 1990 verwiesen wurde, handelte es sich um eine reine Rechtsfrage. Der Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils spielte dafĂŒr keinerlei Rolle. Insgesamt besteht daher aus der Sicht einer verstĂ€ndig urteilenden Partei kein Grund, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln.

Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe Appl
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