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Text des Beschlusses
3 StR 100/05;
Verkündet am: 
 12.04.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere beschwert es diesen nicht, daß das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke mit der angesichts der festgestellten Umstände der Tat nicht ohne weiteres einleuchtenden Begründung verneint hat, der Angeklagte sei der Geschädigten, was diese erkannt habe, in feindseliger Weise offen entgegengetreten.

3. Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obwohl die Bemessung der Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe) verhängt hat, rechtsfehlerhaft begründet ist. Zum einen ist es von einer unzutreffenden Untergrenze des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmens für versuchten Totschlag von drei anstatt von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Zum anderen hat es bei der konkreten Strafzumessung zu Lasen des Angeklagten berücksichtigt, "daß er überaus brutal vorgegangen ist und auf die schon wehrlos am Boden liegende Geschädigte noch massiv eingewirkt hat, worin eine erhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck kommt". Diese Erwägungen sind im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bedenklich, weil ihnen entnommen werden könnte, dem Angeklagten werde die angestrebte Tötung durch Erwürgen des Opfers sowie Gewalteinwirkungen gegen dessen Kopf und damit die Begehung der Tat selbst strafschärfend angelastet. Auch beim Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers würde der Senat gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs absehen, da die Strafe angesichts der festgestellten Tatfolgen sowie der Nähe der Tat zum Mordmerkmal der Heimtücke und zur Vollendung angemessen ist.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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