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Text des Beschlusses
4 StR 510/04;
Verkündet am: 
 16.12.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten durch Urteil vom 26. März 2004, das dem Verteidiger am 6. Mai 2004 zugestellt wurde, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Verkündung des Urteils war der Angeklagte anwesend; Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt. Mit Beschluß vom 9. Juni 2004 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Antrag des Angeklagten ist zulässig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO), aber nicht begründet. Das Rechtsmittel wurde vom Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine formgerechte - von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete oder von dem Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebene (§ 345 Abs. 2 StPO) - Revisionsbegründung nicht angebracht worden ist.

Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis vorgetragen oder ersichtlich sind noch die Begründung der Revision formgerecht nachgeholt worden ist.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovic Ernemann
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