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Text des Urteils
IX ZR 157/03;
Verkündet am: 
 28.09.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 18. Juni 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Die A. GmbH (fortan: Schuldnerin) befand
sich Ende 1998 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Mit Rundschreiben vom 28. April 1999 wandte sich die Schuldnerin an insgesamt 101 Gläubiger, darunter auch die Beklagte. In dem Schreiben hieß es unter anderem, die Schuldnerin sei "durch erhebliche Forderungsverluste sowie durch den Preisverfall der Baustoffe, der Transportleistungen und der erheblich gestiegenen Lohnnebenkosten unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. [...] Die erheblichen Forderungsausfälle und die, die bis Mitte 1999 noch zu erwarten sind, konnten bzw. können wir nicht kurzfristig verkraften. [...] Obwohl eine vollständige Zahlung der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung nicht möglich ist, freuen wir uns, Ihnen eine dreißigprozentige Ablösung der einzelnen Hauptforderungen anbieten zu können. Um aber die Liquiditätssituation des Unternehmens nicht zu gefährden, erlauben Sie uns, die Zahlungsquote von 30 % der Hauptforderung in Raten [...] zu begleichen. [...] Sollten allerdings nicht alle Gläubiger den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmen und auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, ist ein Insolvenzverfahren zu erwarten. Ein hundertprozentiger Forderungsausfall der einzelnen Gläubiger ist in diesem Fall zu befürchten."

Unter dem 11. Mai 1999 übersandte die Schuldnerin den einzelnen Gläubigern einschließlich der Beklagten eine "Vereinbarung über einen Forderungsverzicht", in der jeweils die bestehenden Hauptforderungen gegenüber der Schuldnerin sowie die Höhe des Vergleichsbetrages angegeben war. In der Folgezeit unterzeichnete die Beklagte die Vereinbarung, wonach sich die Schuldnerin dazu verpflichtete, einen Betrag in Höhe von 6.000 DM an die Beklagte zu bezahlen. Am 23. November 1999 stellte die Schuldnerin der Beklagten einen Verrechnungsscheck über diese Summe aus, den die Beklagte einlöste.Auf einen am 14. Februar 2000 eingegangenen Antrag hin eröffnete das Amtsgericht Leipzig am 4. April 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

Mit einem am 2. April 2002 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen Schriftsatz beantragte der Kläger, ein gemeinsames Gericht für eine Klage gegen 68 Gläubiger der Schuldnerin - darunter die Beklagte - zu bestimmen, von denen der Kläger Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforderte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 6. Mai 2002 zurück, weil seiner Ansicht nach weder die Voraussetzungen für eine notwendige noch für eine einfache Streitgenossenschaft vorlagen. Der Beschluß ging dem Kläger am 16. Mai 2002 zu. Gegenüber der vom Kläger am 14. August 2002 eingereichten und der Beklagten am 20. August 2002 zugestellten Klage beruft
sich die Beklagte auf Verjährung.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Anfechtungsanspruch sei gemäß § 146 InsO verjährt. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beim Oberlandesgericht Dresden habe die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hemmen können, weil das Oberlandesgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern eine Gerichtsstandsbestimmung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgelehnt habe. Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB hemme ein Zuständigkeitsbestimmungsantrag die Verjährung nur, wenn das angerufene Gericht "das zuständige Gericht zu bestimmen hat". Zwar sei die Entscheidung des Gerichts in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht immer sicher vorhersehbar, doch habe der Gesetzgeber dieses Risiko für den Fall, daß doch kein Hemmungstatbestand vorliege, dem Gläubiger zugewiesen.

II.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Anfechtungsanspruch ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht das seit 1. Januar 2002 geltende Verjährungsrecht angewendet (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), dabei jedoch § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu eng ausgelegt. Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag hemmt nach dieser Vorschrift die Verjährung auch dann, wenn er erfolglos bleibt. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein heute verkündetes Urteil in der Sache IX ZR 155/03 (z.V.b. in BGHZ).

Die Verjährungsfrist des § 146 InsO lief am 4. April 2002 ab. Der am 2. April 2002 eingegangene Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war daher noch rechtzeitig. Die am 14. August 2002 eingereichte und demnächst zugestellte Klage (§ 167 ZPO) wahrte die Drei-Monats-Frist des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts dem Kläger erst am 16. Mai 2002 zugegangen ist.

III.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die maßgeblichen Tatsachen sind festgestellt; weiterer Sachvortrag ist nicht zu erwarten.

1. Allerdings dürfte die Zahlung der Schuldnerin nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein. Die Erfüllung durch eigenen Scheck war kongruent (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35). Für die Annahme des Amtsgerichts, daß die Schuldnerin unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt habe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. April 2000 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160 f), fehlen Feststellungen. Auch dem Sachvortrag der Parteien läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagte im Besitz eines Vollstreckungstitels war oder mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nur gedroht hat. Der Kläger hat nur allgemein auf die Rechtsprechung zur Zahlung bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darauf hingewiesen, daß andere Gläubiger einen Titel erstritten hatten.

2. Der Kläger hat aber einen Anfechtungsanspruch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Scheckzahlung ist innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, hat festgestellt, daß die Schuldnerin zur Zeit der Scheckübergabe am 23. November 1999 zahlungsunfähig war. Die Beklagte kannte zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Eine falsche Deutung des Rechtsbegriffs der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) durch das Amtsgericht ist nicht erkennbar. Den schlüssigen Vortrag des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat die Beklagte nicht bestritten, so daß er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat sich vielmehr in beiden Instanzen ausschließlich mit dem Verjährungseinwand verteidigt. Ein anderer Sachvortrag der Beklagten ist auch nach Zurückverweisung nicht zu erwarten, weil bereits das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen hat, daß der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO wohl erfüllt sei. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert.

Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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