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Text des Beschlusses
3 StR 429/00;
Verkündet am: 
 12.07.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat das Landgericht die erforderliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senat
entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwürdigung
aller Tatumstände zugrunde liegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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