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Text des Beschlusses
BVerwG 1 DB 8.03;
Verkündet am: 
 20.05.2003
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG D A 84/02
Oberverwaltungsgericht
Bremen;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz - Leits.
Leitsatz des Gerichts:
Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, wenn ein Landesgesetzgeber bei der Angleichung des Landesdisziplinarrechts an das neue Bundesrecht im Bundesdisziplinargesetz in den Übergangsregelungen im Anschluss an Berufungsurteile, die nach altem Recht ergehen, im Gegensatz zum neuen Recht keine Revisionsinstanz vorsieht.
In dem Verfahren

des Obergerichtsvollziehers ... ,
...,

Beschwerdeführers,

- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -

Beteiligter:

Der Vertreter der obersten Dienst- und Einleitungsbehörde,
Oberstaatsanwalt ..., Staatsanwaltschaft Bremen,
...,

wegen Nichtzulassung der Revision Kürzung der Dienstbezüge

hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2003

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller

beschlossen:

Die Beschwerde des Beamten gegen das Urteil des Disziplinarhofs beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2003 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

I.

Der Beamte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Urteil des Disziplinarhofs beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2003, mit dem seine Berufung gegen das Urteil der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Dezember 2001 verworfen worden ist. Er begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
1

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.
2

Nach § 82 Abs. 5 des Bremischen Disziplinargesetzes (BremDG) vom 19. November 2002 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2002, S. 545 ff.) sind die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Dezember 2002 anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts, mithin nach der Bremischen Disziplinarordnung (BremDO) vom 27. Oktober 1970 (BremGBl. 1970 S. 129 f.), fortzuführen. Nach § 82 BremDO werden die Urteile des Disziplinarhofs mit der Verkündung rechtskräftig. Gegen sie ist folglich kein Rechtsmittel gegeben. So verhält es sich auch hier.
3

Der Umstand, dass die nach dem jetzt geltenden Übergangsrecht hier anzuwendende Bremische Disziplinarordnung einen dritten Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht nicht vorsieht (vgl. zu entsprechenden Gesetzeslagen in Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 1999 BVerwG 1 DB 15.99 , und in Sachsen, Beschluss vom 12. Juli 2001 BVerwG 1 DB 21.01), verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Vorschrift gewährt kein Recht auf eine Revisionsinstanz. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entscheidet, garantiert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug, sondern lediglich eine volle Rechts- und Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung (vgl. BVerfGE 11, 232, 233; 78, 88, 99; 78, 214, 226; 87, 48, 61).
4

Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Neuregelung in § 68 BremDG berufen, die für die Disziplinarverfahren, die nach neuem Recht zu beurteilen sind, vorsieht, dass ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden kann. Die davon abweichende Fortgeltung der für den Beamten hinsichtlich des Instanzenzuges maßgeblichen Gesetzesregelung bei Altverfahren verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Angleichung des Landesdisziplinarverfahrensrechts an das Bundesrecht Bundesdisziplinargesetz, BDG die gerichtliche Zuständigkeit und den Instanzenzug für bei Gericht noch nicht anhängige Verfahren neu zu ordnen. Die unterschiedliche Behandlung ist nicht willkürlich, weil in den nach altem Recht fortzuführenden Verfahren ein förmliches Untersuchungsverfahren vorgeschaltet war bzw. vorgeschaltet ist und noch zu Ende zu führen ist. Eine Kumulation von vorgeschaltetem förmlichem Untersuchungsverfahren und zusätzlichem Rechtszug durfte der Gesetzgeber als für die gebotene Verfahrensbeschleunigung unzuträglich ausschließen. Das ist ein sachlicher Differenzierungsgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Das Übergangsrecht des Bundesdisziplinargesetzes enthält überdies für das Bundesrecht in § 85 BDG keine andere Regelung.
5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich aus § 106 Abs. 1 Satz 1 BremDO, § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO und § 76 Abs. 4 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Grundsatzes.
6

Albers Heeren Müller
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