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Text des Beschlusses
BVerwG 6 PB 3.04;
Verkündet am: 
 29.06.2004
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG 8 L 218/02
Oberverwaltungsgericht
Greifswald;
Rechtskräftig: unbekannt!
Gegen Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrages, mit welchem Personalrat Raumbedarf geltend macht, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken
Leitsatz des Gerichts:
Gegen die Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrages, mit welchem der Personalrat seinen Anspruch auf Raumbedarf geltend macht, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 29. Juni 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG).
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1. Allerdings weicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1994 BVerwG 6 P 12.93 (Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 26 S. 3 f.) ab. Danach ist ein Verpflichtungsausspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt. Als Beispielfälle werden der Anspruch des Personalratsmitglieds auf Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG sowie unter Hinweis auf den in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Senatsbeschluss vom 22. März 1984 BVerwG 6 P 5.82 (BVerwGE 69, 100, 102) der Anspruch nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6 BPersVG auf Freistellung, Lohnfortzahlung und Erstattung der mit einer Schulungsveranstaltung verbundenen notwendigen Kosten genannt. Generell werden alle im Personalvertretungsrecht speziell normierten, materiell- und verfahrensrechtlichen Ansprüche dazugezählt, die nur Hilfsfunktion für die Ausübung und Durchsetzung der Rechte der Personalvertretungen auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren haben. In diesem Zusammenhang wird der Anspruch des Personalrates auf die für die Wahrnehmung seiner eigentlichen Aufgaben notwendige Ausstattung ausdrücklich erwähnt. Dementsprechend hat der Senat im Beschluss vom 16. Mai 1991 BVerwG 6 P 13.90 (Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 22) den Beschluss eines Verwaltungsgerichts bestätigt, mit welchem dieses gestützt auf § 44 Abs. 2 BPersVG den Dienststellenleiter antragsgemäß verpflichtet hatte, dem antragstellenden Personalrat Kommentare zum Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes zur Verfügung zu stellen. Im kürzlich ergangenen, in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Beschluss vom 27. Januar 2004 BVerwG 6 P 9.03 (PersR 2004, 152 f.) hat der Senat auf seinen vorbezeichneten Beschluss vom 22. Dezember 1994 zustimmend Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass ein Verpflichtungsantrag, mit welchem der Personalrat seinen Anspruch aus § 44 Abs. 2 BPersVG bzw. einer gleich lautenden Vorschrift des Landespersonalvertretungsrechts geltend macht, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig ist und von den Verwaltungsgerichten nicht allein unter Hinweis auf einen ebenfalls möglichen Feststellungsantrag zurückgewiesen werden kann.
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Damit steht der angefochtene Beschluss nicht im Einklang, soweit das Verpflichtungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen wird, das Feststellungsbegehren sei nach Lage des Falles ausreichend, um den berechtigten Interessen des Antragstellers zu entsprechen. Zwar kann sich der Antragsteller unbedenklich auf ein Feststellungsbegehren beschränken, weil erwartet werden kann, dass die öffentliche Verwaltung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommt (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 153 m.w.N.). Allein unter Hinweis auf diese allgemeine Erwägung kann aber ein tatsächlich gestellter Verpflichtungsantrag, mit welchem der Anspruch des Personalrats auf Raumbedarf durchgesetzt werden soll, nicht als unzulässig angesehen werden.
3

2. Der Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichwohl der Erfolg zu versagen, weil der angefochtene Beschluss nicht auf der festgestellten Abweichung beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat den Verpflichtungsantrag mit der weiteren, selbstständig tragenden Begründung abgelehnt, dieser sei wegen fehlender Haushaltsmittel auf eine derzeit unmögliche Leistung gerichtet. Dazu verhalten sich die in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschlüsse nicht. Der Antragsteller hat in dem darauf bezogenen Teil seiner Beschwerdebegründung auch keine weiteren Entscheidungen bezeichnet, die Grundlage einer erfolgreichen Abweichungsrüge sein könnten. Vielmehr hat er sich insoweit darauf beschränkt, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Damit kann den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht Rechnung getragen werden (§ 72 a Abs. 3 Satz 2, § 92 a Satz 2 ArbGG).
4

Bardenhewer Büge Vormeier
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