Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Sondertitel zu
§
28
StGB (Stand 31.12.2012) Strafgesetzbuch:
Autor:
,
Text des Beschlusses
3 StR 181/04;
Verkündet am: 
 29.07.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss- Sehr kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Daß sich das Landgericht damit begnügt hat, nur für den Angeklagten festzustellen, er habe bei der Tat in der Absicht gehandelt, einen Betrug
zum Nachteil der Brandversicherung zu ermöglichen, entspricht der Rechtslage: Danach handelt es sich bei der in § 306 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absicht um ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB (BGH NJW 2000, 3581, 3582; NStZ 2000, 197, 198).

Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM