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Sondertitel zu
§
154
StPO (Stand 31.12.2012) Strafprozeßordnung:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
303
StPO (Stand 31.12.2012) Strafprozeßordnung:
Autor:
,
Text des Urteils
BVerwG 1 D 6.02;
Verkündet am: 
 22.10.2002
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
BDiG XVI VL 18/01
;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Urteil - Lang
In dem Disziplinarverfahren

gegen

den Postobersekretär ... ,
...,
geboren am ...,

hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Oktober 2002,
an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Albers ,

Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mayer ,

Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. Müller ,

Oberamtsrat Heinrich Borgmann und
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Peter Hübner
als ehrenamtliche Richter

sowie

Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,

Rechtsanwalt ... ,
..., als Verteidiger,

Justizangestellte ... und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 28. November 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 28. November 2001 entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung eines sechsmonatigen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1

Der Beamte war als Mitarbeiter verschiedener Zu- und Rückschreibestellen im Bereich der Niederlassung Produktion BRIEF A. eingesetzt. Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2000 wurden in seiner Wohnung 1 949 Postsendungen sichergestellt. Außerdem wurden 3 DIN A 4 Umschläge mit ca. 300 Anschriftenträgern von Zeitschriften, 30 DIN A 6 Umschläge mit Anschriftenträgern zu Zeitschriften, 2 unausgefüllte Zustellblätter sowie ein halber Behälter mit Sendungsinhalt vorgefunden. Ein Teil der Sendungen war aufgerissen. Es wurde festgestellt, dass es sich um Sendungen aus dem Zeitraum November 1992 bis Juni 1999 handelte. Aus den vom Beamten teilweise widerrechtlich geöffneten Briefsendungen hatte dieser den vorgefundenen Bargeldinhalt entnommen und für private Zwecke, insbesondere für die Beschaffung von Alkohol, verwendet.
2

Wegen eines Teils dieses Sachverhalts hatte die Staatsanwaltschaft ... am 9. Februar 2001 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO verfügt.
3

Aufgrund des Sachverhalts im Übrigen wurde der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. September 2001 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses in 15 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt; die hiergegen eingelegte Berufung des Beamten blieb erfolglos (Urteil des Landgerichts ... vom 14. Januar 2002). Hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts ging die Vorinstanz von folgenden, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen aus:
4

In den Jahren 1998 und 1999 unterdrückte der Beamte im Rahmen seiner Diensttätigkeit als Postbeamter der Deutschen Post AG in mindestens 15 Fällen Postsendungen, die nicht an ihn adressiert waren. Diese Postsendungen nahm er mit nach Hause, öffnete sie und entnahm die in den Postsendungen befindlichen Geldbeträge. Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Fälle:
5

1. Am 1. Dezember 1998 unterdrückte er einen Brief von Frau ... H., ..., in ... und entnahm diesem 100 DM.
6

2. Im Jahr 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau ... M., ..., in ... und entnahm diesem 50 DM.
7

3. Ebenfalls im Jahr 1999 unterdrückte er einen Brief, der an ... F., ..., in ... gerichtet war, und entnahm diesem 100 DM.
8

4. Im Januar 1999 nahm er einen Brief von ... und ... S., ..., in ... an sich und entnahm diesem 50 DM.
9

5. Am 19. Januar 1999 unterdrückte er einen Brief, der an Herrn ... S., ..., in ... gerichtet war und entnahm diesem 50 DM.
10

6. Am 1. Februar 1999 nahm er einen Brief von Frau ... S., ..., in ... an sich und entnahm diesem 50 DM.
11

7. Am 9. Februar 1999 nahm er einen Brief von Herrn ... G., ..., in ... an sich und entnahm diesem Brief 100 DM.
12

8. Am 15. Februar 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau ... R., ..., in ... und entnahm diesem 50 US-Dollar.
13

9. Ostern 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau ... G., ..., in ... und entnahm diesem 50 DM.
14

10. Am 29. April 1999 nahm er einen Brief von Frau ... R., ..., in ... an sich und entnahm diesem einen Geldwert in Höhe von 70,40 DM.
15

11. Am 3. Mai 1999 unterdrückte er einen Brief von A. T. und ... O., ... , in H. und entnahm diesem 50 DM.
16

12. Am 10. Mai 1999 nahm er einen Brief, der an Frau ... F., ..., in ... gerichtet war, und entnahm diesem 100 DM.
17

13. Am 15. Juni 1999 unterdrückte er einen Brief von Herrn ... K., ..., in ... und entnahm diesem 100 DM.
18

14. Im September 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau ... G., ..., in ... und entnahm diesem 50 DM.
19

15. Im Herbst 1999 unterdrückte er einen Brief, der an Frau ... O., ..., in ... gerichtet war, und entnahm diesem Einschreibebrief 200 DM.
20

Nach den ergänzenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte sein Fehlverhalten eingeräumt und sich dahin eingelassen, er sei seit Jahren alkoholkrank. Infolge seiner Alkoholabhängigkeit habe er die ihm im Dienst gestellten Aufgaben während der normalen Dienstzeit nicht bewältigen können. Er habe deshalb wiederholt Sendungen mit nach Hause genommen, um sie dort zu bearbeiten. Zu Hause habe er aber zunächst erheblich Alkohol getrunken und die Arbeiten anschließend nicht mehr ausführen können. Im betrunkenen Zustand sei es dazu gekommen, dass er Sendungen geöffnet und den Inhalt in der Regel Bargeld an sich genommen habe. An die Gesamtsumme könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich seine Taten nur mit dem ständigen Suchtdruck erklären. In seiner "Blütezeit" habe er täglich etwa 1 Liter Jägermeister und 10 bis 12 Bier getrunken. Seine Vorgesetzten hätten ihn zwar gelegentlich auf seine Alkoholisierung im Dienst angesprochen, ihn deswegen aber nie nach Hause geschickt. Er wisse, dass er einen schweren Fehler gemacht habe und versichere, dass da er sich mittlerweile stabilisiert habe so etwas nicht wieder vorkommen werde.
21

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlich schuldhafte Verstöße gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung der einschlägigen Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das durch die Vielzahl der Briefberaubungen und die wiederholte Verletzung des Postgeheimnisses geprägt werde und nach den Bemessungsgrundsätzen so genannter Zugriffsdelikte zu beurteilen sei, wiege so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn entgegen der Auffassung der Kammer und des Sachverständigen im Strafverfahren Letzterer hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB verneint von verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit auszugehen wäre.
22

2. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger am 6. Februar 2002 rechtzeitig Berufung eingelegt und auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 21. August 2002 erklärt, dass mit dem Rechtsmittel nicht die Feststellung eines Dienstvergehens angegriffen, sondern lediglich ein nicht zur Anwendung gelangter Milderungsgrund geltend gemacht werde; dementsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Er sei seit vielen Jahren Alkoholiker. Aufgrund seiner Suchterkrankung habe er 1998 und 1999 in mindestens 15 Fällen Postsendungen unterdrückt, indem er diese mit nach Hause genommen und dort die in den Sendungen befindlichen Geldbeträge an sich genommen habe. Auch in der Zeit von November 1992 bis 1998 sei er wegen seiner Suchterkrankung wiederholt nicht mehr in der Lage gewesen, während der Dienstzeit sein Arbeitspensum zu bewältigen und habe deshalb Postsendungen mit nach Hause genommen, um die Arbeit dort zu erledigen. Zu Hause habe er zunächst erheblich dem Alkohol zugesprochen. In trunkenem Zustand habe er dann die Postsendungen geöffnet und den Inhalt an sich genommen.
23

Seine Dienstbezüge hätten bei weitem nicht ausgereicht, um seine Alkoholsucht zu finanzieren. Bei einem Alkoholabhängigen löse die mangelnde Beschaffbarkeit des dringend benötigten Suchtstoffes erhebliche Entzugssymptome aus, die aus subjektiver Sicht als existentielle Bedrohung empfunden würden. Hierdurch entstehe eine ausweglos erscheinende Zwangslage, in der der Süchtige zu freier Entscheidung und Willensbildung nicht mehr in der Lage sei. Es handele sich um eine existenzbedrohende Notlage, die von ihrer psychischen Belastung her derjenigen einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung eines nicht süchtigen Beamten mindestens gleichzusetzen sei. Er, der Beamte, habe diese existenzbedrohende Notlage durch Zugriff auf die dienstlich erlangten Gelder abzuwenden bzw. abzumildern versucht. So sei festgestellt worden, dass er die unterschlagenen Gelder allein zur Suchtfinanzierung verwendet habe.

24
Es sei nicht gerechtfertigt, von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn auszugehen. Er, der Beamte, habe inzwischen Entgiftungsbehandlungen durchlaufen und eine mehrmonatige stationäre Therapie absolviert; seitdem sei er "trocken". Dadurch habe er Krankheitseinsicht gezeigt und bewiesen, dass er fähig sei, mit seiner Krankheit umzugehen. Seinem Dienstherrn sei seit Jahren bekannt gewesen, wie die Beurteilung zeige, dass er, der Beamte, alkoholsüchtig und deshalb zur verantwortlichen Diensterfüllung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Gleichwohl sei es unterlassen worden, ihm Hilfestellung zu gewähren.
25

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.
26

Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 BVerwG 1 D 19.01 ).
27

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Berufung von vornherein maßnahmebeschränkt eingelegt war und dies durch den Schriftsatz vom 21. August 2002 lediglich klargestellt worden ist oder ob durch den genannten Schriftsatz nachträglich eine Rechtsmittelbeschränkung bewirkt worden ist. Denn eine solche nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig und stellt eine Teilrücknahme dar (vgl. z.B. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 82 Rn. 6; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 82 Rn. 5 a.E. und § 114 Rn. 2). Vor der Hauptverhandlung bedarf es insoweit keiner Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten (§ 25 BDO i.V.m. § 303 Satz 1 StPO).
28

Bei der maßnahmebeschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29

1. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
30

a) Der Schwerpunkt des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wird durch die 15 Fälle der Briefberaubung im Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis Herbst 1999 geprägt. Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen im Dienst oder zu Hause in der Absicht öffnet, den vorgefundenen Inhalt für sich zu behalten, erschüttert regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss (stRspr, z.B. Urteil vom 14. November 2001 BVerwG 1 D 9.01 m.w.N.).
31

Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des darin befindlichen Geldes hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbetriebs. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, bei einem Beamten die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (stRspr, z.B. Urteil vom 14. November 2001, a.a.O., m.w.N.).
32

Ferner belasten den Beamten auch die etwa 1 900 Fälle erheblich, in denen er die Postsendungen zwar nicht beraubt, jedoch von der Zustellung zurückgestellt hat. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Postbeamten. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, dass die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl postrechtlich als auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten verlassen können. Dies ist für jeden Postbeamten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postbediensteter gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit.
33

Bei nicht eigennütziger Postunterdrückung wie hier im Übrigen gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 D 20.00 BVerwGE 114, 212 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 = NJW 2001, 3565, m.w.N.).
34

b) Hinsichtlich des Hauptvorwurfs des Zugriffs auf die 15 dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Postsendungen und deren Inhalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.) eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in der Regel nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Das ist hier nicht der Fall.
35

In Betracht kommt allein der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Er setzt "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 30. September 1992 BVerwG 1 D 32.91 BVerwGE 93, 294; Urteil vom 25. September 2001 BVerwG 1 D 62.00 , jeweils m.w.N.). Der Senat lässt offen, ob einzelne dieser Voraussetzungen hier vorliegen. Denn der Beamte kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund berufen, weil dieser nicht zeitlich begrenzt in einer ausweglosen Konfliktsituation, auf die der Milderungsgrund zugeschnitten ist, gehandelt hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat; wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum, auch wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert (z.B. psychische Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit) zurückzuführen sein dürften, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der alkoholkranke Beamte hat sich von Dezember 1998 bis Herbst 1999 in 15 Fällen und in den vorangegangenen sechs Jahren in einer unbestimmten Zahl von Fällen in unzulässiger Weise immer wieder in Serie durch Beraubung dienstlich anvertrauter Postsendungen fremdes Geld verschafft, um damit vorwiegend seine Alkoholsucht zu befriedigen. Bei dieser Sachlage ist Ursache seines Fehlverhaltens nicht mehr eine aus existentieller Not geborene, vorübergehende Konfliktsituation, welche der Beamte kurzschlussartig versucht hat, mit dem falschen Mittel zu beheben. Vielmehr hat dieser über einen langen Zeitraum gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens eingesetzt, um damit über weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verfügen zu können. Ein solches Fehlverhalten schließt auch bei einem Alkoholabhängigen die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. dazu Urteil vom 25. September 2001, a.a.O. m.w.N.).
36

c) Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere mildernde Umstände berufen.
37

Dies gilt zunächst für seine Alkoholabhängigkeit als solche. Soweit der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die Alkoholerkrankung eines Beamten bei einem Zugriffsdelikt unter bestimmten engen hier nicht vorliegenden Voraussetzungen als eigenständigen Milderungsgrund anerkennt (Urteil vom 20. Juni 2001 OVG 6d A 2424/99.O ), folgt der Senat dem schon grundsätzlich nicht. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn diese was vorliegend nicht gegeben ist Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall, kann von der Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat sieht keinen Grund, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu privilegieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und der anerkannten Milderungsgründe selbständig mildernd zu berücksichtigen (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Februar 2002 BVerwG 1 D 10.01 Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27, m.w.N.).
38

Ob der Beamte die Pflichtverletzungen ggf. im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat der Sachverständige im Strafverfahren hatte dies verneint , kann offen bleiben. Denn auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten, würde dies an der Verhängung der Höchstmaßnahme nichts ändern. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.) davon aus, dass auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei einem aktiven Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass dieser auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet. Um die Verletzung einer solchen Kernpflicht handelt es sich, wenn wie hier ein Postbeamter unbefugt Briefe öffnet, um daraus etwas zu entwenden (Urteil vom 14. November 2001, a.a.O. m.w.N.).
39

Entgegen der Auffassung der Berufung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "Mitverschuldens" oder der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mildernd berücksichtigt werden, dass der Beamte von seinen Vorgesetzten keinerlei Hilfe zur Bekämpfung seiner Alkoholerkrankung erhalten habe, obwohl seine Abhängigkeit vom Alkohol und deshalb seine mangelnde Eignung zur ordnungsgemäßen Dienstverrichtung bekannt gewesen sei. Der Senat, der bei Zugriffsdelikten wie hier solche mildernden Umstände bisher nicht anerkannt hat, hat zwar offen gelassen, ob in besonders krassen Ausnahmefällen eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu einem Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme führen kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 2001 BVerwG 1 D 31.00 m.w.N.). Dieser Frage braucht jedoch auch hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Falles sind nicht ersichtlich. Die aus der Sicht des Beamten aufgetretenen "Versuchungssituationen, auf den Inhalt der Postsendungen zugreifen zu können", waren nicht durch Dienstvorgesetzte vorwerfbar geschaffen worden; sie waren allein durch die Dienstausübung des nicht erkennbar alkoholbedingt dienstunfähigen Beamten entstanden. Der damals auch nicht schuldunfähige Beamte blieb deshalb für sein dienstliches Fehlverhalten ungeteilt verantwortlich.
40

Soweit sich der Beamte zu seiner Entlastung darauf beruft, er habe seine Alkoholsucht inzwischen in den Griff bekommen und sei "trocken", ist dies zwar anerkennenswert, kann jedoch ebenfalls nicht zu einer Milderung der Maßnahme führen. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase vermag den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig zu machen; er findet deshalb bei Zugriffsdelikten wie im vorliegenden Fall keine Anwendung (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Mai 2001 BVerwG 1 D 12.00 m.w.N.).
41

Es entspricht schließlich ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art weder die bisherige Unbescholtenheit des Beamten noch sein sehr kooperatives Verhalten nach der Tat ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 9. April 2002 BVerwG 1 D 14.01 ; Urteil vom 23. Mai 2001, a.a.O.).
42

2. Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO. Die im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11) geäußerte Rechtsauffassung, eine Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags sei nicht mehr zulässig, ist unzutreffend (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 BVerwG 1 DB 34.01 DokBer B 2002, 95 = DÖD 2002, 97 = IÖD 2002, 152).
43

Die Kostentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
44

Vorsitzender Richter am Mayer Müller Bundesverwaltungsgericht
45

Albers ist durch Urlaub
46

an der Beifügung seiner
47

Unterschrift gehindert.
48

Mayer
49
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