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Text des Beschlusses
X ZB 11/04;
VerkĂŒndet am: 
 29.06.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Als allgemeine ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzung fĂŒr jedes Rechtsmittel muß die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein
Leitsatz des Gerichts:
ZPO §§ 511, 567, 577 Abs. 1

Als allgemeine ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzung fĂŒr jedes Rechtsmittel muß die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulĂ€ssig.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts DĂŒsseldorf vom 9. Februar 2004 wird auf Kosten des RechtsbeschwerdefĂŒhrers als unzulĂ€ssig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.306,08 € festgesetzt.

GrĂŒnde:

I. Der KlĂ€ger und RechtsbeschwerdefĂŒhrer hat die Beklagten vor dem Amtsgericht erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum Landgericht eingelegt, die dieses durch Beschluß als unzulĂ€ssig verworfen hat, weil einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen diesen Beschluß hat der KlĂ€ger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit hat das Oberlandesgericht einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der VersĂ€umung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluß des Landgerichts (klarstellend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zustĂ€ndigen Oberlandesgericht zu ĂŒberantworten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen Beschluß richtet, mit dem die Berufung als unzulĂ€ssig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulĂ€ssig, weil die zunĂ€chst auf Grund der Verwerfung der Berufung begrĂŒndete Beschwer des KlĂ€gers mit der GewĂ€hrung der Wiedereinsetzung in die versĂ€umte Berufungsfrist durch das Oberlandesgericht entfallen ist. Die Beschwer muß nĂ€mlich - als allgemeine ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzung fĂŒr jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozeßordnung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rdn. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung ĂŒber das Rechtsmittel gegeben sein (MĂŒnchKomm.ZPO/Braun, § 567 Rdn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 19; vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 567 Rdn. 12; zum patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 62; a.A. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rdn. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rdn. 53; BĂŒhring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rdn. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulĂ€ssig. Dies fĂŒhrt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulĂ€ssig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. FĂŒr eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befaßte Berufungsgericht besteht ebensowenig eine Grundlage wie fĂŒr die von der Rechtsbeschwerde angeregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein ausreichender Anlaß, weil jedenfalls der KlĂ€ger aus der prozessualen Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.

Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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