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Text des Beschlusses
4 StR 80/01 a;
Verkündet am: 
 12.06.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2000, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes schuldig ist,

b) mit den Feststellungen aufgehoben

aa) hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedrohung (Fall 2 der Urteilsgründe),

bb) in den Aussprüchen über die im Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen Bedrohung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall 1 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Ö. einen Raub zum Nachteil des Michael H. begangen hat. Die Annahme eines Bandenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, kann dabei dahinstehen, ob sich eine bandenmäßige Tatbegehung aus den Feststellungen überhaupt ergibt, da sich das Landgericht insoweit lediglich auf Vermutungen stützt.

Im übrigen kann die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch deswegen keinen Bestand haben, weil nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt. Dies hat der Große Senat zwar ausdrücklich nur zum Bandendiebstahl (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB) ausgesprochen; es muß aber in gleicher Weise für den Bandenraub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gelten.

Der Senat ändert den Schuldspruch deswegen dahin, daß der Angeklagte des Raubes, § 249 StGB, schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dieser Tatvorwurf bereits in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erhoben worden ist.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (Fall 2 der Urteilsgründe) hat ebenfalls keinen Bestand, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 241 StGB durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegt sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 241 StGB hat das Landgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht.

Die Strafvorschrift setzt die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens voraus. Die Bedrohung allein einer juristischen Person genügt grundsätzlich nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 RdNr. 3; Wallau JR 2000, 316). Das scheint auch der Ausgangspunkt des Landgerichts zu sein; es hat darauf abgestellt, der Beschwerdeführer habe "der Zeugin Hu. die Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens ... angekündigt" (UA S. 22). Zutreffend hat das Landgericht dabei auf die angekündigte Brandstiftung verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Zeugin Hu. geäußert hat, sie "persönlich werde ihr Verhalten schon noch bereuen" (UA S. 14), liegt keine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB vor. Allgemeine Ankündigungen dieser Art sind ebenso wenig tatbestandsmäßig wie bloße Verwünschungen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 241 RdNr. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 241 RdNr. 2).

Was die angedrohte Brandstiftung angeht, so ergibt sich aus den Feststellungen bisher eine Bedrohung (auch) der Zeugin Hu. nicht. Dies gilt gerade im Hinblick auf die Verknüpfung der die Firma G. betreffenden Drohung mit derjenigen gegen die Zeugin Hu. . Dass sie bei einer Brandstiftung in Gefahr geraten und aus diesem Grunde "ihr Verhalten schon noch bereuen" werde, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat die Brandstiftung ausdrücklich nicht mit dem der Zeugin Hu. angesonnenen Unheil in Verbindung gebracht, sondern, soweit es sie betraf, unabhängig von der Brandstiftung damit gedroht, auch sie persönlich habe etwas zu befürchten. Es kommt daher auf die angedrohten Modalitäten der Brandstiftung an. Sollte sie, was das Landgericht nicht mitteilt, während der Geschäftszeit stattfinden und einen
überrumpelnden Ablauf nehmen, musste die Zeugin Hu. ein sie persönlich bedrohendes Verbrechen befürchten. Insoweit ergibt sich, dass der Tatbestand je nach Deliktsstruktur des angedrohten Verbrechens erfüllt sein kann, wenn sich die Bedrohung unmittelbar gegen eine juristische Person richtet. Dazu bedarf es aber hinreichend konkreter Feststellungen."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Durch die Schuldspruchänderung im Fall 1 und die Aufhebung der Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die insoweit verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die im Fall 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe sowie die Unterbrigungsanordnung können dagegen bestehen bleiben, da insofern kein Rechtsfehler vorliegt.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing Solin-Stojanovic Ernemann
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