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Text des Beschlusses
3 StR 162/04;
Verkündet am: 
 15.06.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den ebenfalls zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin V. erhobenen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. rechtsfehlerhaft behandelt, dringt sie nicht durch, weil das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung seine Täterschaft eingeräumt, worauf das Landgericht seine Beweiswürdigung maßgeblich stützt. Der Senat schließt es daher aus, daß dieses insoweit zu einer abweichenden Überzeugung gelangt wäre, wenn es sich mit der als wahr unterstellten Beweisbehauptung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, zumal sich diese nicht unmittelbar auf das Tatgeschehen bezog.

Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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