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Text des Urteils
BverwG A 19.03;
Verkündet am: 
 15.06.2004
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil - Lang
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 15. Juni 2004

durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama , Prof. Dr. Rojahn ,
Gatz und Dr. Jannasch sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Beklagten vom 27. Juni 2003, zugestellt am 29. Juli 2003, die den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 20 zwischen Langsdorf und Triebsees (Verkehrseinheit 2823, zweiter Bauabschnitt) sowie zwischen Triebsees und der Anschlussstelle Grimmen-West (Verkehrseinheit 2824) feststellen. Sie ist teils Verfügungsberechtigte, teils Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke in den Gemarkungen Volksdorf und Nossendorf, die für begleitende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege beansprucht werden.
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Die Klägerin hat am 29. August 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Ihr sei daran gelegen, die Wiesen in den Poldern Volksdorf und Annenhof zur Verhinderung von Verbuschung zweimal jährlich mähen zu dürfen. Dafür müsse sie auch ein Entgelt erhalten. Die Mäharbeiten sollten nicht, wie in anderen Fällen schon geschehen, an auswärtige Firmen vergeben werden. Die beabsichtigte Verfüllung der Gräben an den Ackerrändern führe dazu, dass die Dränagen ihren Abfluss verlören. Ungeklärt sei, wohin das anfallende Dränagewasser fließen solle. Die im Erörterungstermin abgegebene Zusage der Fa. DEGES, sie, die Klägerin, an der Ausführungsplanung für eine Erdverlegung der 220 kV Leitung zu beteiligen, sei nicht eingehalten worden. Die Zugänge zur Trebel müssten zur Löschwasserversorgung, die Wegeverbindung zwischen Annenhof und Rodde als Teil des öffentlichen Wegenetzes erhalten bleiben. Für die Beschränkung der Nutzung in den Poldern Rodde und Tannenwiese sei eine Entschädigung zu leisten. Zumindest dem Grunde nach hätte der Beklagte über eine zu leistende Entschädigung entscheiden und einen Zeitpunkt für die Zahlung festsetzen müssen. Die durch die Planfeststellungsbeschlüsse teilweise in Anspruch genommenen Flurstücke 267, 268, 269, 276, 57/1, 76, 85/1 und 86/1 der Flur 1 in der Gemarkung Volksdorf seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen.
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Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als damit die Aufrechterhaltung der Zugänge zur Trebel und der Wegeverbindung zwischen Annenhof und Rodde erstritten werden sollte.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 27. Juni 2003 aufzuheben, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
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II.

Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform gehört worden.
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Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Zu Unrecht verlangt die Klägerin, die Trebelwiesen in Volksdorf und Annenhof zur Verhinderung von Verbuschung und damit zum Zwecke der Landschaftspflege zweimal jährlich mähen zu dürfen und mit dieser Aufgabe gegen Entgelt beauftragt zu werden. Ob die Planfeststellungsbeschlüsse eine Landschaftspflege überhaupt vorsehen oder die in Rede stehenden Flächen der natürlichen Sukzession überlas-
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sen, braucht nicht ermittelt zu werden; denn die Planfeststellungsbeschlüsse können aus Rechtsgründen nicht leisten, was sich die Klägerin von ihnen verspricht. Sie haben die Aufgabe, über die Zulassung des in Rede stehenden Straßenbauvorhabens zu entscheiden. Sie müssen zwar unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 LNatG M V den Verursacher des Eingriffs in Natur und Landschaft zu Ersatzmaßnahmen verpflichten, dürfen dem Verursacher aber nicht vorschreiben, welcher Person oder Stelle sich jener zur Erfüllung der Verpflichtung zu bedienen hat.
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Die Klägerin kann dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht mit Erfolg die angeblich unterbliebene Lösung des Problems der Entwässerung durch vorhandene
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Ackerdränagen entgegenhalten. Ihre Darstellung in der Klageschrift, den Dränagen solle der Abfluss genommen werden, trifft nicht zu. Die DEGES hat im Verwaltungsverfahren zugesagt, im Zuge der Bauausführung beeinflusste Rohrleitungen so weit durch einen offenen Graben zu ersetzen, bis die verbleibenden Dränleitungen aufgrund ihres Gefälles oberhalb des geplanten Stauzieles ausmünden können. Um bisher noch nicht erfasste Ackerdränagen werde man sich in Abstimmung mit den betroffenen Landwirten im Rahmen der Ausführungsplanung kümmern. Der Beklagte durfte sich hiermit zufrieden geben. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt es zu, die Regelung von technischen Einzelheiten des Vorhabens der späteren Ausführungsplanung vorzubehalten (vgl. Urteil vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 5.96 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44, S. 25 m.w.N.).
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Mit der Behauptung, die DEGES habe ihre im Anhörungsverfahren abgegebene Zusage nicht eingehalten, sie, die Klägerin, an der Ausführungsplanung für die Verlegung der 220 kV Leitung zu beteiligen, lässt sich die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse ebenfalls nicht in Frage stellen. Mit ihrer Beanstandung muss sich die Klägerin an die DEGES wenden.
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Auf die Forderung der Klägerin, Fragen der Entschädigung für dauernde Beschränkungen der Nutzung von Flächen in den Poldern Rodde und Tannenwiese zu regeln, ist der Beklagte zu Recht im Planfeststellungsbeschluss nicht eingegangen. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich darin, den Zugriff auf privates Grundeigentum zuzulassen. Im Übrigen kann sich die Planfeststellungsbehörde wie hier (PFB Verkehrseinheit 2823/2, S. 83) darauf beschränken, den Betroffenen auf das Enteignungsverfahren zu verweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 BVerwG 4 C 9.89 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88, S. 79).
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Mit der Rüge, der Planfeststellungsbeschluss greife auf Flächen zu, die nicht zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gemacht worden seien, macht die Klägerin einen Verstoß gegen § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M V geltend. Hiernach ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und hierdurch Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Der Senat kann offen lassen, ob die Flurstücke 267, 268, 269, 276, 57/1, 76, 85/1 und 86/1 der Flur 1 in der Gemarkung Volksdorf nachträglich für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Anspruch genommen worden sind; denn die Klägerin hat an diesen Flurstücken keine Rechte. Ausweislich des zum Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses gemachten Grunderwerbsverzeichnisses ist deren Eigentümer der Vorstandsvorsitzende der Klägerin, der die Flächen mit Ausnahme des Flurstücks 86/1 an die Volksdorfer Milchhof Tietböhl KG verpachtet hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
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Rechtsmittelbelehrung
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Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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Halama Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch Dr. Philipp

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 15 000 € und für den Zeitraum danach auf 10 000 € festgesetzt.
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Halama Prof. Dr. Rojahn Gatz Dr. Jannasch Dr. Philipp
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