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Text des Beschlusses
3 StR 109/01;
Verkündet am: 
 19.04.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2000 dahin abgeändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.

Das wirksam auf die Entscheidung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 260 I Urteilstenor 3; Ruß in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 8 a m.w.Nachw.) hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die möglichst umgehende Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Die Begründung der Strafkammer trägt jedoch den angeordneten Vorwegvollzug nicht. Dass die Therapiebereitschaft des Angeklagten durch den mit dem Vorwegvollzug der Strafe verbundenen Leidensdruck
gefördert werden, umgekehrt eine nach der therapeutischen Behandlung noch zu vollstreckende Strafhaft den Therapieerfolg gefährden könnte (UA S. 30), ist nicht näher belegt. Zum einen führt das Urteil nicht aus, warum die Motivation des sich erstmals einer Therapie unterziehenden, ausgesprochen therapiewilligen Angeklagten (UA S. 29) noch gesteigert werden muss, zum anderen enthalten die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte, worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich auf den Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGH NStZ 1999, 613; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7; Vorwegvollzug, teilweiser 13). Die Kammer hätte auch bedenken müssen, dass die vorhandene Therapiebereitschaft während des Strafvollzugs wieder zerstört werden könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10; Vorwegvollzug, teilweiser 12)."

Dem schließt sich der Senat an. Da er es für ausgeschlossen hält, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben können, hat er in der Sache selbst entschieden und den angeordneten teilweisen Vorwegvollzug entfallen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.

Kutzer Winkler Schluckebier Pfister von Lienen
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