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Text des Beschlusses
II ZB 4/00;
Verkündet am: 
 05.03.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gegenstandswert: bis 12.000,-- DM

Gründe:

I.

Der Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das "Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die Herausgabe des Dienstwagens sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der Beklagten und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß das "Arbeitsverhältnis" nicht durch die außerordentliche, sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hinsichtlich
des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen dieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der Folgezeit hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurückgenommen. Das Landgericht hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur noch über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden und diese dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Verwerfungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 577, 519 b, 547 ZPO), aber unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat seinen Verwerfungsbeschluß zu Recht darauf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils
gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist.

Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert werden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um die Kostenentscheidung die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfen muß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche Vorentscheidungen,die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für sachlich unrichtig erklärt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 200/201 zu § 92 des Entwurfs). Dieser Normzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache entspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl. v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982
- VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).

2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solche Umdeutung scheitert bereits daran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eigenen, insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht beschwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung die Rücknahme des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Festplatte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat.

Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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