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Text des Urteils
1 StR 543/03;
Verkündet am: 
 16.03.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig; Sachrüge hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 26. September 2003 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen



Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf nur die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung.

Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte maskiert und mit einer geladenen Gaspistole die Zweigstelle einer Volksbank, in der sich - was der Angeklagte wußte - nur zwei Angestellte und keine Kunden befanden.

Er forderte die Angestellte R. mit vorgehaltener Pistole auf, Geld aus dem Tresorraum zu holen. Als Frau R. auf dem Weg zum Tresorraum war, betrat überraschenderweise der Zweigstellenleiter E. über den Geschäftseingang den Bankraum. Er erfaßte sofort die Situation und griff ungeachtet der nunmehr auf ihn gerichteten Pistole den Angeklagten an, um ihm diese zu entwinden.

In dem daraufhin entstandenen Gerangel schlug ihm der Angeklagte mindestens viermal mit der Pistole auf den Kopf, so daß er zu Boden ging. Nunmehr "begab sich der Angeklagte zunächst in Richtung Ausgang und blieb dort unschlüssig stehen. Dann ging er zurück zu dem am Boden kauernden E. und feuerte aus einer Entfernung von ca. 1-2 m einen Schuß in Richtung Kopf des E. ab, so daß Gas aus der Patrone nach vorne durch den Lauf der Pistole entwich. Anschließend floh der Angeklagte aus der Bank".

Das Landgericht befaßt sich in den Urteilsgründen nicht mit der Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung.

Darin liegt aber kein Erörterungsmangel.

Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen entnimmt der Senat, daß ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen war, weil sich das mit der Tatbegehung zunächst verbundene Risiko für den Angeklagten in einem Maße erhöht hat, daß er die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Freiwilligkeit 17; BGH NStZ 1996, 352).

Durch das nicht vorhergesehene Erscheinen des Zweigstellenleiters waren die Aussichten des Angeklagten, seinen Plan erfolgreich durchzuführen, stark gesunken. E. hatte sich durch die Drohung mit der Pistole nicht beeindrucken lassen, sondern griff sogar den Angeklagten an, um ihm die Waffe zu entwinden. Ein weiteres Verbleiben in der Bank und die Aufrechterhaltung der Forderung nach Geld wäre mit nicht überschaubaren erheblichen Risiken belastet gewesen.

Bei dieser Sachlage spricht alles dafür, daß schon der Rückzug des Angeklagten in Richtung Ausgang deshalb geschah, weil ihm die Schwierigkeiten eines erfolgreichen Raubes nunmehr unüberwindbar erschienen. Seine am Ausgang angestellten Überlegungen und der Schuß mit der Gaspistole auf den Zweigstellenleiter dienten unter diesen Umständen allein der Sicherung seiner Flucht.

Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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