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Text des Beschlusses
3 StR 51/04;
Verkündet am: 
 03.03.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. September 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer Erfolg.

1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seiner Wohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Hakenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem Holzknüppel körperlich schwer mißhandelt.

Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der Angeklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Opfer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf es ein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer fallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebend verlassen werde.

Nach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das Landgericht sodann aus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. Unter dem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem dieser 340 € entnahm. Anschließend verließen beide die Wohnung

Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagte habe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einen Holzknüppel verwendet.

2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt.

Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder des Holzknüppels scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Einsatz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, die Wohnung zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereits vorhandenen Raubabsicht nicht vereinbaren.

Eine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der Hantelringe und des Bajonetts im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen.

Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Angeklagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach Beendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eine Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.

3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffen können, daß der Angeklagte den Tatentschluß schon vor Abschluß der Gewalthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährlichen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem Zeugen Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte.

Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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