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Text des Beschlusses
IX ZB 268/03;
Verkündet am: 
 12.02.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: (14.927,94 Euro + 5.862,48 Euro + 495,83 Euro =) 20.294,59 Euro

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches
Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).

Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak
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