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Text des Beschlusses
5 StR 445/03;
Verkündet am: 
 18.12.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr kurzer - Beschluss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:
Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden.

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