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Text des Beschlusses
IX ZA 26/00;
VerkĂŒndet am: 
 29.03.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
A - Kurzer - Beschluß
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz am 29. MĂ€rz 2001 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des KlĂ€gers vom 13. MĂ€rz 2001 wird zurĂŒckgewiesen.

GrĂŒnde:

1. Der KlĂ€ger, dessen Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist, hat Prozeßkostenhilfe fĂŒr eine Revision gegen das Berufungsurteil beantragt. Am 8. MĂ€rz 2001 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Antrag des KlĂ€gers mit der BegrĂŒndung zurĂŒckgewiesen, die beantragte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 119 ZPO).

Dagegen hat der KlĂ€ger Gegenvorstellung eingelegt und beantragt, "den bisher befindenden IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus Besorgnis der Befangenheit fĂŒr das weitere Verfahren auszuschließen, gem. der Vorschrift des § 42 ZPO".

2. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

Es ist schon zweifelhaft, ob es zulÀssig ist. Denn ein ganzes Gericht oder einer seiner Spruchkörper als solcher kann nicht in zulÀssiger Weise abgelehnt werden.

Allerdings hat der KlĂ€ger auch ausgefĂŒhrt, die Besorgnis der Befangenheit sei begrĂŒndet gegen den IX. Zivilsenat "vertreten durch die Richter Dr. Kreft, Dr. Zugehör, Stodolkowitz, Raebel, Dr. Fischer". Sofern dies als ein Ablehnungsgesuch gegen die bezeichneten Richter persönlich zu verstehen ist, die am Beschluß vom 8. MĂ€rz 2001 mitgewirkt haben, ist das Gesuch sachlich nicht gerechtfertigt. Denn zur BegrĂŒndung macht der KlĂ€ger nur geltend, seine Revision mĂŒsse Erfolg haben und "in diesem aktuellen Verfahren" seien "weitgehende Vorschriften der verschiedensten Gesetze, vor allem aber auch des Art. 14 GG verletzt worden". Zudem habe sich der IX. Zivilsenat mit seinem pauschal begrĂŒndeten Beschluß "an die vorsĂ€tzliche Rechtsbeugung gem. der Vorschrift des § 339 StGB beteiligt".

Damit wird lediglich das Ergebnis der durch § 114 ZPO gebotenen PrĂŒfung der Erfolgsaussicht beanstandet. Dies vermag ein Ablehnungsgesuch von Rechts wegen in keinem Fall zu begrĂŒnden. Unterschiedliche Rechtsansichten begrĂŒnden fĂŒr eine verstĂ€ndige Partei nicht die Besorgnis, daß die beteiligten Richter fĂŒr ein neues Verfahren einseitig festgelegt seien. Die erlassene ablehnende Entscheidung brauchte auch nicht nĂ€her begrĂŒndet zu werden, weil sogar eine entsprechende ablehnende Entscheidung ĂŒber die Revision selbst nicht notwendigerweise einer BegrĂŒndung bedĂŒrfte (§ 554b ZPO).

Kirchhof Ganter Sprick Weber-Monecke Wagenitz
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