Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
IV ZR 355/02;
Verkündet am: 
 18.11.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr Kurzer - Beschluss
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die zu § 123 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Anfechtungserklärung vom 24. Juli 2000 konnte auch gegenüber dem Kläger als versicherter Person abgegeben werden. Aus dieser Erklärung war für ihn auch hinreichend erkennbar, daß die Anfechtung auf in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen, insbesondere Erkrankungen des Verdauungsapparates, gestützt wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 61.275,88 €.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM