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Text des Beschlusses
3 StR 23/01;
Verkündet am: 
 15.02.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Kurzer - Beschluß
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat, daß das Landgericht den ihm zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, indem es nach den konkreten Tatumständen das Handeln des Angeklagten auch als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht lediglich als Beihilfe hierzu wertete. Zu der beantragten Änderung des Schuldspruchs besteht daher kein Anlaß. Dieser Antrag steht der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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