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Text des Beschlusses
1 StR 8/01;
Verkündet am: 
 14.02.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Kurzer - Beschluß
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge, der Sachverständige sei wegen seiner Ausführungen zur Gefährdung der Gesundheit der Zeugin im Zusammenhang mit der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO befangen gewesen, bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in seinem Beschluß vom 20. Juni 2000 zu Recht darauf abgestellt, daß der Sachverständige zu der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der im Verhalten der Zeugin festgestellten Symptome gelangt ist. Damit war er nicht voreingenommen.

Auch der Umstand, daß der Sachverständige bei der Beurteilung des zu befürchtenden Nachteils für das Wohl der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten von einer Begegnung mit dem "Peiniger" gesprochen hat, macht ihn nicht befangen. Die vom Gesetz vorausgesetzte Befürchtung beruht auf einer Prognose, bei der - selbstredend - von der Hypothese auszugehen ist, daß der Angeklagte die Zeugin vergewaltigt hat.

Die Unschuldsvermutung steht in beiden Fällen der vorgenommenen Sachverständigenbeurteilung nicht entgegen.

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