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Text des Beschlusses
3 StR 514/00;
Verkündet am: 
 30.01.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Kurzer - Beschluß
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Befangenheit des Schöffen F. (RB S. 173-238)

Die Rüge der Befangenheit des Schöffen F. ist unbegründet. Der Schöffe wäre befangen, wenn er eine Äußerung gemacht hätte, aus der sich aus der Sicht eines verständigen Angeklagten ergäbe, daß er sich unabhängig von den noch zu erhebenden Beweisen bereits endgültig hinsichtlich der Tatschuld des Angeklagten festgelegt hätte. Dies ist nicht wahrscheinlich gemacht. Der genaue Inhalt seiner Äußerung ist nicht rekonstruierbar. Der Schöffe bestreitet, über das vorliegende Verfahren mit den Zeugen S. und G. gesprochen zu haben. Diese geben unterschiedliche Darstellungen über das behauptete Gespräch.

2. Lückenhafte Beweiswürdigung (RB S. 594 - 1027)

Soweit die Verletzung formellen Rechts beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Beschluß des Landgerichts vom 18. Februar 1999, mit dem der auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK gestützte Antrag, die Hauptbelastungszeugin nicht zu vernehmen, zurückgewiesen wurde, wird in wesentlichen Teilen nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Replik war die Wiedergabe der Absätze 4 und 5 des genannten Beschlusses auch nicht entbehrlich. Die in diesen Absätzen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist nämlich in dem Beschluß vom 28. Januar 1999 nicht vollständig enthalten. Dies zeigt ein Vergleich der beiden Beschlüsse.

Im übrigen fehlt es an der Wiedergabe des Gerichtsbeschlusses, der auf den weiteren Antrag, mit dem wiederum der Vernehmung der Hauptbelastungszeugin wiedersprochen wurde - diesmal gestützt auf einen Verstoß gegen §§ 136 a, 163 a StPO -, ergangen ist. Darüber hinaus teilt die Verteidigung den Inhalt zweier weiterer Anträge mit der selben Zielrichtung vom selben Tage sowie die daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlüsse nicht mit.

Auch soweit der Sache nach insoweit die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, zeigt die Revision einen Rechtsfehler nicht auf. Mit dem Umstand, daß die Zeugin M. vor der Hauptverhandlung mannigfach vernommen wurde, hat sich das Landgericht in den Urteilsgründen ebenso auseinandergesetzt wie mit der Frage, welche Tatdetails sie unmittelbar von dem Angeklagten erfahren hat. Damit, daß in der früher ausgesetzten Hauptverhandlung dem Zeugenbeistand der Zeugin M. ein Aktenordner mit Protokollen u.a. auch von Vernehmungen der Zeugin M. zur Einsicht für einen Tag zur Verfügung gestellt wurde, brauchte sich das Landgericht nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Weder den Urteilsgründen noch dem Vortrag der Revision ist nämlich zu entnehmen, ob und wenn ja in welcher Form die Zeugin M. in diesem Zusammenhang überhaupt Kenntnis von dem schriftlich niedergelegten Inhalt ihrer früheren Vernehmungen erlangt hat.

3. Allgemeine Sachrüge

Das Landgericht hat im Fall II 2 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten einen zu den beiden Morden in Tateinheit stehenden Diebstahl im besonders schweren Fall angenommen, der wegen seiner geringeren Strafdrohung die beiden Morde nicht zur Tateinheit verklammern könne. Der Senat hat erwogen, ob eine den Angeklagten möglicherweise begünstigende Klammerwirkung gegeben sein könnte, wenn die Voraussetzungen der §§ 251, 252 StGB vorlägen. Er hat diese Frage jedoch verneint, weil die Strafkammer nicht hat feststellen können, daß die Ermordung der beiden Frauen dem Angeklagten (auch) dazu diente, sich im Besitz der zuvor eingesteckten Beute zu erhalten.

Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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