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Text des Beschlusses
3 StR 406/01;
Verkündet am: 
 16.11.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluß (IC)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auf der von der Revision geltend gemachten zu weit gehenden Annahme einer Bindungswirkung durch das Landgericht kann das Urteil nicht beruhen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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