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Text des Beschlusses
5 StR 411/01;
Verkündet am: 
 07.11.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluß (IC)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); er hat jedoch die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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