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Text des Beschlusses
4 StR 471/01;
Verkündet am: 
 22.11.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluß (IC)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unzulässige Bezugnahme auf die im Ersturteil zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen hat sich hier nicht ausgewirkt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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