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Text des Beschlusses
2 BvR 989/98;
Verkündet am: 
 02.07.1998
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
2 Ls 223 Js 7671/96 (127/97)
Amtsgericht
Aschersleben;
Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Kurzer Beschluß (ap)
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K...,

des Herrn K...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Reinhard Meißner, Tie 24, Aschersleben -

gegen

a) das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 10. Juni 1997 - 2 Ls 223 Js 7671/96 (127/97) -,

b) den Beschluß des Amtsgerichts Aschersleben vom 3. Juni 1997 - 2 Ls 223 Js 7671/96 (127/97) -,

c) die Verfahrensweise des Amtsgerichts Aschersleben in dem Strafverfahren 2 Ls 223 Js 7671/96 (127/97) -

hier: Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer und Festsetzung des Gegenstandswertes

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die

Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter

gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Anträge der Beschwerdeführer, dem Land Sachsen-Anhalt ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren aufzuerlegen und den Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde festzusetzen, werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Strafverfahren, in dem die Beschwerdeführer als Nebenkläger zugelassen waren. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten des Ausgangsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung. Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein mit dem Ziel, eine Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) zu erreichen.
1

Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt haben. Nach der Hauptverhandlung vor dem Landgericht haben die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2

II.

Aufgrund der Erledigungserklärungen ist über die Verfassungsbeschwerde nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).
3

Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erstattung der notwendigen Auslagen können keinen Erfolg haben. Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 91, 146 <147>). Die Beschwer der Beschwerdeführer entfiel im Verlauf des Berufungsverfahrens, ohne daß dadurch das Begehren der Beschwerdeführer für gerechtfertigt erklärt worden wäre. Die Berufung führt im Strafverfahren grundsätzlich nicht zu einer Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern im Umfang der Anfechtung zu einer völligen Neuverhandlung der Sache (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 43. Aufl. 1997, vor § 312, Rn. 1). Die Verfassungsbeschwerde war von Anfang an unzulässig, weil die Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hatten. Die Erschöpfung des Rechtswegs war ihnen zumutbar. Die Beschwerdeführer haben selbst um eine Zurückstellung der Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bis zur Entscheidung über die Berufung gebeten. Das Rechtsmittel war - vorbehaltlich einer entsprechenden Begründung - nicht offensichtlich unzulässig (§§ 400 Abs. 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
4

Mit der Zurückweisung des Antrags auf Auslagenerstattung erübrigt sich eine Festsetzung des Gegenstandswerts. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO maßgebend ist (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).
5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
6

Limbach Kruis Winter
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