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Text des Beschlusses
5 StR 497/01;
Verkündet am: 
 08.01.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluß (IC)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Entpflichtung der Verteidigerin besteht aufgrund des Schreibens vom 5. November 2001 kein Anlaß.

Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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