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Text des Beschlusses
3 StR 49/03;
Verkündet am: 
 17.07.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Neu - Kurzer Beschluß (IC)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die alternative Verfahrensbeschwerde einer Verletzung entweder von § 244 Abs. 2 StPO oder von § 261 StPO (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 26 a) ist unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Hierzu müßte sowohl die Verletzung der Aufklärungspflicht als auch die Verletzung der Pflicht, die Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, unter Vortrag der den Mangel begründenden Tatsachen gerügt werden.

Die Revision vermißt eine Erörterung der Aussage der Zeugin P. in den Urteilsgründen. Diese Zeugin ist, wie die Revision selbst vorträgt, in der Hauptverhandlung vernommen worden. Auf die Behauptung, das Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Welche sonstigen Beweismittel das Landgericht zur Aufklärung des Inhalts der polizeilichen Aussage der Zeugin hätte verwenden müssen und welches Beweisergebnis dadurch gewonnen worden wäre, teilt die Revision nicht mit.

Tolksdorf Pfister Becker Hubert
Richter von Lienen ist rlaubsbedingt gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Tolksdorf
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