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Text des Beschlusses
5 StR 124/03;
Verkündet am: 
 04.06.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Neu - Kurzer Beschluss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe


Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Besetzungsrüge im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO hat neben den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgeführten Gründen auch deswegen keinen Erfolg, weil der Revisionsführer die Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 192 Abs. 2 GVG vom 3. Mai 2002 (Sachakten Bd. IV, Bl. 835) nicht mitgeteilt hat.

Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

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