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Text des Beschlusses
5 StR 286/02;
Verkündet am: 
 06.08.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Der Senat weist zur Rüge aus

§ 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich gehaltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist (UA S. 31 f.; vgl. BGHSt 38, 214, 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten belastende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des Zeugen Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt.

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