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Text des Beschlusses
2 StR 242/02;
Verkündet am: 
 02.08.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluss
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat.

Der Senat schließt jedoch aufgrund der konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe darauf beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Elf
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