Text des Beschlusses
2 StR 156/02;
Verkündet am:
09.08.2002
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluss
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte Sch. der Vergewaltigung in zwei Fällen und der Angeklagte S. der Vergewaltigung sowie der unterlassenen Hilfeleistung schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Rissing-van Saan Detter Bode Otten Elf
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).