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Text des Beschlusses
4 StR 409/02;
Verkündet am: 
 17.12.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 II StPO); Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. April 2002, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie mit einer Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hingewiesen worden sei.

Die Revision hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde bedarf es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten - hier: nach §§ 249, 250 StGB - gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 und vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02).

Eine derartige Abwägung läßt das angefochtene Urteil vermissen, indem es sich zur Begründung der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den pauschalen Hinweis beschränkt, daß er das angemietete Fahrzeug „im Zusammenhang mit der Tatausübung“ gefahren habe. Dabei bleibt völlig unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug nur im Vorbereitungsstadium für die spätere Raubtat geführt hat. Bei der Fahrt zum Tatort und vom Tatort zurück war Fahrer des Fahrzeugs jeweils der Mitangeklagte K. . Bei dieser Sachlage lag die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten fern.

Der Senat schließt aus, daß sich noch Feststellungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen können. Dieser entfällt daher.

2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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