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Text des Beschlusses
5 StR 45/03;
Verkündet am: 
 26.03.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Bezug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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