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Text des Urteils
III R 27/01;
VerkĂŒndet am: 
 16.05.2002
BFH Bundesfinanzhof
 

Vorinstanzen:
5 K 310/00
Finanzgericht
Brandenburg;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Keinen formgerechten Antrag auf GewĂ€hrung einer Investitionszulage - Revision des FA begrĂŒndet (IC)
Leitsatz des Gerichts:
Ob der Anspruchsberechtigte durch lÀngere Abwesenheit gehindert ist, den Antrag auf Investitionszulage eigenhÀndig zu unterschreiben, und deshalb die Unterzeichnung durch einen BevollmÀchtigten zulÀssig ist, bestimmt sich nach den UmstÀnden zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist.
GrĂŒnde

I.

Gegenstand des Unternehmens der KlĂ€gerin und Revisionsbeklagten (KlĂ€gerin), einer GmbH & Co. KG, ist die Be- und Verarbeitung von Hölzern und Kunststoffen. Der einzige GeschĂ€ftsfĂŒhrer der --die GeschĂ€fte der KlĂ€gerin fĂŒhrenden-- KomplementĂ€r-GmbH (GmbH), Z, wurde zum 31. Dezember 1997 von den Gesellschaftern von seinen Pflichten als GeschĂ€ftsfĂŒhrer entbunden und sein Dienstvertrag mit der GmbH aufgelöst. Ein neuer GeschĂ€ftsfĂŒhrer wurde erst in der Gesellschafterversammlung vom 21. September 1998 bestellt. Gleichzeitig wurde Z auch formell als GeschĂ€ftsfĂŒhrer abberufen.

Die KlĂ€gerin reichte beim Beklagten und RevisionsklĂ€ger (Finanzamt --FA--) am 17. Juli 1998 einen Investitionszulagenantrag fĂŒr das Kalenderjahr 1997 ein, den der Prokurist der GmbH unterschrieben hatte. Das FA lehnte die GewĂ€hrung der beantragten Investitionszulage mit der BegrĂŒndung ab, der Antrag sei nicht formwirksam gestellt worden.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1533 veröffentlichten GrĂŒnden statt. Es war der Auffassung, die KlĂ€gerin habe rechtzeitig einen wirksamen Zulagenantrag eingereicht. Der Prokurist habe den Antrag gemĂ€ĂŸ § 150 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) wirksam unterschrieben.

Mit der Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil rĂŒgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es trĂ€gt im Wesentlichen vor:

Das FG habe bei seiner Entscheidung nicht berĂŒcksichtigt, dass nach der Berufung eines neuen GeschĂ€ftsfĂŒhrers am 21. September 1998 noch genĂŒgend Zeit gewesen sei, den im Juli 1998 eingereichten Antrag durch einen von ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Antrag auszutauschen. Es setze sich damit in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. MĂ€rz 2001 III R 48/98 (BFHE 195, 1, BStBl II 2001, 629). Danach sei eine abwesenheitsbedingte Verhinderung des Investors nur dann gegeben, wenn es diesem unter Beachtung des Grundsatzes der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit nicht zugemutet werden könne, die eigenhĂ€ndige Unterschrift bis zum Fristende zu erbringen. Da zum Zeitpunkt des Fristablaufs der gesetzliche Vertreter der KlĂ€gerin jedoch seine Aufgaben tatsĂ€chlich wahrgenommen habe, sei fĂŒr eine wirksame Unterschrift durch den Prokuristen unter Berufung auf § 150 Abs. 3 AO 1977 kein Raum gewesen. GrĂŒnde, weshalb der GeschĂ€ftsfĂŒhrer in der verbleibenden Zeit bis zum Fristablauf an der ordnungsgemĂ€ĂŸen Wahrung seiner GeschĂ€fte, die auch die ÜberprĂŒfung der durch den Prokuristen in der abgelaufenen Zeit abgegebenen wesentlichen Willens- und WissenserklĂ€rungen mit umfassten, gehindert gewesen sei, habe die KlĂ€gerin nicht vorgetragen. UnabhĂ€ngig davon sei die Vorentscheidung fehlerhaft, weil das FG auch die Vakanz des GeschĂ€ftsfĂŒhrerpostens als Verhinderung "durch lĂ€ngere Abwesenheit" gemĂ€ĂŸ § 150 Abs. 3 AO 1977 beurteile. Entgegen der Auffassung des FG beziehe sich die "lĂ€ngere Abwesenheit" aber ausschließlich auf den konkreten, bereits eingesetzten GeschĂ€ftsfĂŒhrer im Sinne von dessen "Ortsabwesenheit", nicht dagegen auf den Fall, dass zeitweise ĂŒberhaupt kein GeschĂ€ftsfĂŒhrer bestellt sei.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die KlĂ€gerin beantragt, die Revision als unbegrĂŒndet zurĂŒckzuweisen.

II.

Die Revision des FA ist begrĂŒndet. Sie fĂŒhrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entgegen der Rechtsauffassung des FG hat die KlĂ€gerin innerhalb der am 30. September 1998 abgelaufenen Antragsfrist keinen formgerechten Antrag auf GewĂ€hrung einer Investitionszulage fĂŒr das Streitjahr gestellt.

1. Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des dem Investitionszulagenjahr nachfolgenden Kalenderjahrs einzureichen (§ 6 Abs. 1 InvZulG 1996). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1996 ist der Antrag nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhĂ€ndig zu unterschreiben. Die KlĂ€gerin ist als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zwar als solche steuerrechtsfĂ€hig und anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1996, jedoch verfahrensrechtlich nicht handlungsfĂ€hig. FĂŒr sie handelt nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 125, 170 des Handelsgesetzbuches (HGB) und § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrĂ€nkter Haftung (GmbHG) in erster Linie der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der GmbH als gesetzlicher Vertreter. Die eigenhĂ€ndige Unterschrift ist innerhalb der Antragsfrist zu leisten. Anderenfalls ist der Investitionszulagenantrag als Verfahrenshandlung unwirksam (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 III R 58/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237, und vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Erfordernis der EigenhĂ€ndigkeit der Unterschrift nach § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1996 in der Regel nur dann genĂŒgt, wenn der Anspruchsberechtigte oder wie hier sein gesetzlicher Vertreter den Antrag persönlich unterzeichnet. Dies ergibt sich aus dem zumindest entsprechend (vgl. § 7 Abs. 1 InvZulG 1996) anwendbaren § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977, nach dem bei gesetzlich angeordneter EigenhĂ€ndigkeit der Unterschrift die Unterzeichnung durch einen BevollmĂ€chtigten nur ausnahmsweise zulĂ€ssig ist, wenn der gesetzliche Vertreter infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch lĂ€ngere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (Senatsurteil in BFHE 195, 1, BStBl II 2001, 629, m.w.N.). Durch die Unterschrift auf dem Antragsvordruck soll sichergestellt werden, dass der Anspruchsberechtigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter sich ĂŒber die LĂŒckenlosigkeit und die Richtigkeit der Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben und ErklĂ€rungen vergewissern kann. Die EigenhĂ€ndigkeit der Unterschrift dient im Zusammenhang mit der auf dem Antragsvordruck abzugebenden Wahrheitsversicherung vor allem dazu, den Antragsberechtigten die Verantwortung fĂŒr die Richtigkeit der dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen und Belege sowie der im Antragsvordruck geforderten AbsichtserklĂ€rungen ĂŒbernehmen zu lassen (Senats-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 24/99, BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159, m.w.N.).

Daraus folgt fĂŒr den Streitfall, dass der Investitionszulagenantrag 1997 wirksam nur von dem GeschĂ€ftsfĂŒhrer der GmbH hĂ€tte unterschrieben werden können, nicht auch von einem Prokuristen.

2. Entgegen der Annahme des FG war die Unterzeichnung durch den Prokuristen auch nicht nach § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 wegen einer durch lĂ€ngere Abwesenheit bedingten Verhinderung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers an der Unterschrift zulĂ€ssig.

a) Der Senat kann offen lassen, ob die Rechtsauffassung des FG zutrifft, § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 greife nicht nur ein, wenn der einzige GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH wegen schwerer Krankheit oder mehrmonatiger Abwesenheit den Investitionszulagenantrag nicht unterschreiben könne, sondern auch dann, wenn er sein Amt niedergelegt habe, wirksam abberufen worden oder verstorben sei. Denn die KlĂ€gerin war vor Ablauf der fĂŒr die Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags maßgeblichen Frist von einem ordnungsgemĂ€ĂŸ bestellten GeschĂ€ftsfĂŒhrer vertreten.

b) GemĂ€ĂŸ § 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die eigenhĂ€ndige Unterschrift innerhalb der Antragsfrist unter anderem dann entbehrlich und die Unterzeichnung durch einen BevollmĂ€chtigten wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter infolge einer lĂ€ngeren Abwesenheit an der rechtzeitigen Unterzeichnung gehindert ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 5/97, BFH/NV 1999, 363; in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237). Im Investitionszulagenrecht ist in diesem Zusammenhang nicht auf irgendeinen beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Antragsfrist abzustellen, sondern auf die Situation am Ende der Frist. Nach der Rechtsprechung des Senats hindert allein eine lĂ€ngere Abwesenheit den Unterschriftsberechtigten nicht daran, den Investitionszulagenantrag persönlich zu unterschreiben. Eine Verhinderung i.S. des § 150 Abs. 3 AO 1977 ist im Investitionszulagenrecht vielmehr nur dann anzunehmen, wenn es dem Anspruchsberechtigten bzw. dem gesetzlichen Vertreter --unter Beachtung des Grundsatzes der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit-- nicht zuzumuten ist, den Antrag trotz Abwesenheit bis zum Fristende eigenhĂ€ndig zu unterzeichnen. Ausschlaggebend fĂŒr diese Auslegung war insbesondere, dass der Investitionszulagenantrag --nach der auch fĂŒr das Streitjahr geltenden Rechtslage (vgl. § 6 Abs. 1 InvZulG 1996)-- als eine Art JahreserklĂ€rung erst bis zum 30. September des dem Investitionsjahr nachfolgenden Kalenderjahres einzureichen war und dass die fĂŒr die GewĂ€hrung der Investitionszulage erforderlichen tatsĂ€chlichen ErklĂ€rungen (als WissenserklĂ€rungen) dem strafrechtlichen Verantwortungsbereich des Antragsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters zugeordnet sind (Senatsurteil in BFHE 195, 1, BStBl II 2001, 629, m.w.N.). Im Streitfall war bei Ablauf der Antragsfrist der zur Unterschrift allein berechtigte und verpflichtete GeschĂ€ftsfĂŒhrer nicht an der Unterschriftsleistung gehindert. Nach seiner Bestellung am 21. September 1998 war fĂŒr eine formwirksame Antragstellung innerhalb der Antragsfrist noch ausreichend Zeit.

c) Hinzu kommt, dass der Prokurist nicht berechtigt war, die KlĂ€gerin bei der Antragstellung wirksam zu vertreten. Eine GmbH ist als solche nicht handlungsfĂ€hig. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG ist es Sache der GeschĂ€ftsfĂŒhrung, die Gesellschaft "gerichtlich und außergerichtlich" zu vertreten. Es handelt sich um eine sog. organschaftliche Vertretung, eine Konstellation, in der das Handeln des "Organs GeschĂ€ftsfĂŒhrer" als Handeln der Gesellschaft selbst gewertet wird (Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., § 35 Rn. 1). Die Rechtsstellung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers als Vertretungsorgan ist zwingend (§ 37 Abs. 2 GmbHG), sie ist nicht ĂŒbertragbar, d.h. die Vertretung des Organs bei der Willensbildung und WillenserklĂ€rung ist rechtlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 31. MĂ€rz 1954 II ZR 57/53, BGHZ 13, 61). Auch die Gesellschafter können die GeschĂ€ftsfĂŒhrungs- und Vertretungsbefugnis nicht insgesamt einem Dritten anvertrauen, ohne ihn gleichzeitig zum GeschĂ€ftsfĂŒhrer zu bestellen (BGH-Urteil vom 18. Oktober 1976 II ZR 9/75, Betriebs-Berater 1976, 1577). Die Stellung eines Antrags auf GewĂ€hrung von Investitionszulage ist ebenso wie die Abgabe der SteuererklĂ€rungen ein Akt der Außenvertretung der GmbH, welche in die ausschließliche ZustĂ€ndigkeit des GeschĂ€ftsfĂŒhrers als des gesetzlichen Vertretungsorgans fĂ€llt. Daraus folgt fĂŒr den Streitfall, dass eine möglicherweise von den Gesellschaftern veranlasste BevollmĂ€chtigung des Prokuristen zur Stellung des hier streitigen Antrags unwirksam ist.

d) Der infolge der HandlungsunfĂ€higkeit unwirksame Antrag kann zwar dadurch geheilt werden, dass ihn die nachtrĂ€glich handlungsfĂ€hig gewordene Gesellschaft bzw. ihr gesetzlicher Vertreter genehmigt (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 79 AO 1977 Rz. 10). Eine derartige Genehmigung hat der im September 1998 von der Gesellschafterversammlung bestellte GeschĂ€ftsfĂŒhrer der GmbH innerhalb der Antragsfrist des § 6 InvZulG 1996 aber nicht erteilt (vgl. zur Genehmigung nach Ablauf der Antragsfrist Senatsurteil in BFH/NV 1999, 363).

e) Die KlĂ€gerin kann sich nicht darauf berufen, es sei ihr auch bei entsprechenden organisatorischen Maßnahmen nicht möglich gewesen, die Unterschrift durch einen GeschĂ€ftsfĂŒhrer zu gewĂ€hrleisten. Es gehört zu den Aufgaben der Gesellschafter fĂŒr handlungsfĂ€hige Organe der Gesellschaft zu sorgen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). FĂ€llt ein GeschĂ€ftsfĂŒhrer endgĂŒltig aus, d.h. stirbt er, wird er abberufen oder scheidet er aus einem anderen Grund aus, mĂŒssen die Gesellschafter unverzĂŒglich einen neuen GeschĂ€ftsfĂŒhrer bestellen (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 6 Rz. 6). Ist die Bestellung eines GeschĂ€ftsfĂŒhrers aus gewichtigen GrĂŒnden nicht realisierbar, besteht die Möglichkeit, nach § 29 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches beim Amtsgericht die Einsetzung eines NotgeschĂ€ftsfĂŒhrers zu beantragen (Hueck/Fastrich, a.a.O., § 6 Rz. 19). Angesichts eines eventuell eintretenden Schadens fĂŒr die Gesellschaft wegen entgehender staatlicher Förderungsmittel wĂ€re ein solcher Schritt auch verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig und zumutbar.

3. Das FG ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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