(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , X ZR 104/03
- Urteil
03.06.2004
)
Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i.S.d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB
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