(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , 2 StR 501/08
- Beschluß
28.11.2008
)
Auch im Fall obligatorischer Sicherungseinziehung hat das Gericht nach § 74b II StGB anzuordnen, dass Einziehung (lediglich) vorbehalten bleibt, und weniger einschneidende Maßnahme zu treffen, wenn durch diese Sicherungszweck der Einziehung erreichbar
...Text des Beschlusses