(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , XII ZR 73/05
- Beschluß
10.08.2005
)
Wenn Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit Abfindungsbetrag abschließende Regelung treffen wollten, ist Fortbestand unterhaltsrelevanter Umstände nicht Geschäftsgrundlage
...Text des Beschlusses