Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.03.2005 § 54 Bescheinigungen zu inländischen Titeln Die Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.
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Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007 § 54 (aufgehoben)
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