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AVAG (Stand 31.12.2012)
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.03.2001, gültig bis vor 01.03.2005
§ 54
Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Die Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt.
Inkraft seit 01.03.2005, gültig bis vor 01.07.2007
§ 54
(aufgehoben)
S. 161
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
31.10.2005
Nr. 7
Gesetz zum internationalen Familienrecht
Artikel 2
3. Abschnitt 5 des Zweiten Teils (Besonderes) wird aufgehoben.
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